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Grundsteuer/unbebautes Land/Entwicklungsgebiet

| 26. November 2006 05:50 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Muss ich für mein unbebautes Grundstück in Entwicklungsgebiet Grundsteuer zahlen, obwohl ich es weder bebauen, verkaufen oder vermieten darf?

Die Grundsteuer müssen Sie an die Gemeinde auch für ein unbebautes Grundstück zahlen. Die Grundsteuer ist von Ertrag oder Nutzung unabhängig. Daran ändert sich auch die Widmung als Entwicklungsgebiet nichts.

Ich besitze seit 1990 ein kleines, unbebautes Grundstueck in einem Entwicklungsgebiet, auch Sanierungsgebiet genannt. Seit 1990 zahle ich eine geringe Grundstueckssteuer. Ich darf das Land weder bebauen, verkaufen noch vermieten, ausser an das Land oder den Staat wenn er es braucht, was aber z. Zt. nicht der Fall ist. Bin ich auf Grund dessen trotzdem verpflichtet Grundsteuer zu zahlen? Ich gehe davon aus, das der Besitz des Grundstueckes auch die Benutzung ermoeglichen sollte. Wenn der Staat mir aber die Benutzung verweigert, ist dann eine Besteuerung noch erlaubt??.

Falls e-mail, bitte an Schelm4u@hotmail.com

MfG

Hans Tilo Klaas

26. November 2006 | 10:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich ist die Grundsteuer eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken (eine sogenannte Substanzsteuer). Die Grundsteuer wird von den Gemeinden und Städten erhoben. Geregelt ist die Grundsteuer in Art. 106 VI GG und im Grundsteuergesetz (GrStG).

Man unterscheidet zwischen Grundsteuer "A" und Grundsteuer "B". Die Grundsteuer "A" (agrarisch) wird auf Grundstücke der Landwirtschaft und die Grundsteuer "B" (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert.

In § 41 GrStG , der Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert wird ausgeführt:
"Ist ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert festgestellt oder festzustellen gelten bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags abweichend von § 15 die Steuermeßzahlen der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung."

Dieser § 33 lautet wie folgt: "Für unbebaute Grundstücke beträgt die Steuermeßzahl einheitlich 10 vom Tausend."

Daraus folgert sich eindeutig, dass auch für unbebaute Grundstücke Grundsteuer anfällt und diese zu zahlen ist und damit Ihr Steuerbescheid rechtens ist.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. November 2006 | 11:10

Sehr geehrter Herr Kienhoefer:

Sie haben meine Frage leider nicht beantwortet. BITTE LESEN SIE MEINE FRAGE NOCH EINMAL GENAU DURCH. Es geht NICHT darum ob oder nicht ein unbebautes Grundstueck besteuert werden darf.

Es geht darum, ob ein Grundstueck das man seitens des Bundes oder des Landes NICHT BENUTZEN, BEBAUEN oder VERMIETEN darf, da es in einem Entwicklungsbereich liegt, besteuert werden darf.

Falls nein, ist das entsprechende Amt verpflichtet, die bereits gezahlte Steuer zurueck zu zahlen?

MfG,

Hans Tilo Klaas

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. November 2006 | 17:19

Sehr geehrter Fragender,

wie ich schon oben ausgeführt habe, ist die Grundsteuer als Substanzsteuer konzipiert. Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern (Objektsteuern).
Für den Anfall der Grundsteuer ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob oder wie hoch ein Ertrag ist, den ein Grundstück abwirft (z.B. ob es vermietet ist oder leer steht).

In wie fern Ihr Grundstück, z.B. bebaubar ist, richtet sich nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.
Diese Verwertbarkeit eines Grundstückes ist aber völlig unabhängig zu sehen bzgl. dem grundsätzlichen Anfall der Grundsteuer(da Sie ja eine Substanzsteuer ist).

Das bedeutet für Sie, dass auch für Ihr Grundstück, welches leider für Sie momentan weder benutzbar, bebaubar noch vermietbar ist, Grundsteuer anfällt.
Ihr Steuerbescheid ist somit rechtens, ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.

§ 2 Steuergegenstand GrStG
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
Nr. 2: die Grundstücke (§§ 68 , 70 des Bewertungsgesetzes).

§ 10 Steuerschuldner GrStG
(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



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