Sehr geehrte Mandanten,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt beantworten:
Beim Bestandsschutz handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der immer dann greift, wenn jemand (in diesem Fall Sie) auf den Bestand einer bislang gültigen Rechtslage (Berechtigung zum Elterngeldbezug) vertraut hat, sich dann allerdings später herausstellt, dass dieser Anspruch nicht bestanden hat, weil sich die Rechtslage geändert hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und daher kein Anspruch mehr gegeben ist.
Im Sinne einer Ausnahmeregelung wird Ihr Interesse daran, im Vertrauen auf die bei Antragstellung geltende Regelung gehandelt zu haben, geschützt.
Dieses "Konstrukt" ist nirgendwo gesetzlich festgeschrieben, so dass ich Sie insoweit nicht auf einen Paragraphen verweisen kann. Vorliegend können Sie sich daher nur - was aber auch ausreichend für Ihren Anspruch ist - auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufen.
Soweit ich Sie richtig verstehe, war Ihr Kind also zur Betreuung in einer öffentlich geförderten Einrichtung angemeldet, wobei die Betreuung sodann aber tatsächlich doch nicht stattgefunden hat und direkt rückgängig gemacht wurde.
In diesem Fall hätten Sie Recht und könnten sich bei einem weiteren Vorgehen auf den weiterhin bestehenden Bestandsschutz berufen. Soweit Sie schreiben, dass bereits ein Widerspruchsbescheid vorliegt, würden Sie nunmehr als nächsten Schritt jedoch Klage erheben müssen. Hierfür ist die in dem Widerspruchsbescheid angeführte Rechtsbehelfsbelehrung mitsamt der geltenden Monatsfrist zu beachten.
Sollte es allerdings so sein, dass die Kündigung bei der Einrichtung zu einem späteren Ende der Betreuung geführt hat, diese also nicht von vorne herein rückgängig gemacht wurde, könnte die Lage anders aussehen. Beispiel: Betreuungsbeginn 01.08.2015, Kündigung wirksam zum 31.08.2015. Selbst wenn Ihr Kind dann innerhalb dieses einen Monats nur drei Tage vor Ort in der Einrichtung war, hätte rechtlich gesehen für einen Monat eine Betreuung stattgefunden.
Sofern Sie danach dann erneut einen Antrag auf Betreuungsgeld stellen, würde dieser abzuweisen sein, weil er als neuer Antrag gewertet würde, der nicht mehr dem Vertrauenstatbestand des Bestandsschutzes unterfällt.
Es mag sein, dass ein entscheidendes Gericht dies im Einzelfall auch anders sehen könnte und den Bestandsschutz für Sie trotzdem bejahen würde, dennoch besteht auch die reale Gefahr, dass Sie in einem Klageverfahren unterliegen würden.
Dass die Mutter während der drei Tage in der Einrichtung mit anwesend war, ändert daran im Ergebnis meines Erachtens im Übrigen nichts. Regelungen zur Eingewöhnungsphase in Kitas, bei denen die Anwesenheit eines Elternteils mit eingeplant ist, sind üblich. Dennoch basiert dies auf einem rechtskräftig beschiedenen Antrag auf staatlich geförderte Betreuungsleistung.
Ich hoffe, Ihre Frage damit verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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