im Musterprotokoll zur Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird festgelegt, dass die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 300,- € übernimmt.
Ist es zulässig, dies zu ignorieren und die Gründungskosten privat zu bezahlen, so dass diese quasi nie in der Buchhaltung der UG auftauchen?
soweit Sie die entsprechenden Kostenbelege nicht der ordentlichen Buchführung der UG zuführen, werden diese nicht in den Kosten derer Buchhaltung auftauchen. Auch hier gilt der Grundsatz keine Buchung ohne Beleg.
Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um ein Gesellschafterdarlehen an die UG. Die daraus bestehende Forderung muss jedoch von Ihnen gegenüber der Gesellschaft beleghaft eingefordert werden und u.U. noch fällig sein, damit diese in der Buchhaltung der UG auftaucht.
Ihr Anliegen ist in tatsächlicher Weise durchaus umzusetzen, jedoch ist dies aus meiner Sicht nicht ganz nachzuvollziehen, welchen Grund Sie dafür haben, Ihre persönliche Forderung gegenüber der UG nicht geltend zu machen.
Um mit der UG im Geschäftsleben agieren zu können, benötigen Sie sicherlich eine das Gründungskapital übersteigende Kapitalisierung, so dass die Gründungskosten hier nicht mehr ins Gewicht fallen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Rückfrage vom Fragesteller16. September 2014 | 13:22
Also:
Wo kein Beleg dort keine Buchung
Wo keine Einforderung dort kein Darlehen
Könnte man der Ordnung halber den Forderungsverzicht in einer Art Schenkungsvertrag festhalten? Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. September 2014 | 16:24
Sehr geehrter Ratsuchender,
der guten Ordnung halber sollten Sie Ihre Forderung an die UG stellen, jedoch deren Fälligkeit offenlassen bzw. den offenen Betrag einfach nicht geltend machen.
Diese Gesellschafterforderung ist auf Seiten der Gesellschaft somit als nicht eingefordertes Gesellschafterdarlehen zu betrachten.
Im Übrigen treten solche Forderungen der Gesellschafter hinter den Forderungen Dritter im Notfall (sprich Insolvenz) zurück.
Mit freundlichen Grüße
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen