Die Einbringung Ihrer operativen GmbH-Anteile in eine Holding-GmbH im Rahmen einer Sachkapitalgründung kann grundsätzlich steuerneutral erfolgen, wenn Sie die Voraussetzungen nach § 20 UmwStG einhalten. Wichtig ist, dass die Holding-GmbH im Zuge der Gründung sämtliche Anteile an der operativen GmbH als Sacheinlage erhält und Sie als Einbringender nur mit Anteilen an der Holding-GmbH abgefunden werden. Bleiben Sie zu 100 % beteiligt und nehmen Sie keine zusätzliche Gegenleistung (wie Bargeld), bleibt der Vorgang steuerneutral. Entscheidend ist, dass als Einbringungswert mindestens der Buchwert angesetzt wird und keine stillen Reserven aufgedeckt werden.
Die Forderung, die Sie nach der Gründung gegen die Holding-GmbH haben, ergibt sich daraus, dass Ihre Einlage (also die Anteile an der operativen GmbH) den Wert Ihrer übernommenen Anteile an der Holding widerspiegelt. Nehmen wir ein Beispiel: Sie gründen die Holding mit einem Stammkapital von 25.000 Euro und bringen Ihre operative GmbH als Sacheinlage ein. Hat die operative GmbH nach einer aktuellen Bewertung einen Unternehmenswert von 300.000 Euro, erhalten Sie für diese Einlage Geschäftsanteile an der Holding-GmbH. Übersteigt der Wert der eingebrachten GmbH den Nennbetrag der neuen Geschäftsanteile, entsteht eine sogenannte "Forderung aus der Kapitalrücklage" gegen die Holding. Sie hätten dann einen Anspruch auf 275.000 Euro (300.000 Euro Sachwert abzüglich 25.000 Euro Stammkapital) als sonstige Forderung gegenüber der Holding, die in der Bilanz als Kapitalrücklage ausgewiesen wird. Steuerlich und bilanziell wird das alles im Rahmen der Gründung durch einen erfahrenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer exakt dokumentiert und bestätigt.
Zur Bewertung der Anteile akzeptiert das Finanzamt in der Praxis insbesondere das vereinfachte Ertragswertverfahren oder die sogenannte Stuttgarter Verfahren (bei sehr kleinen Gesellschaften auch eine Substanzwert- oder vereinfachte Liquidationswertberechnung, sofern es sich um keine komplexen, vermögenshaltenden Gesellschaften handelt). Günstig, pragmatisch und trotzdem meist problemlos anerkannt ist das vereinfachte Ertragswertverfahren: Sie ermitteln dabei aus den durchschnittlichen nachhaltigen Erträgen (z.B. der letzten drei Jahre) den Unternehmenswert, multiplizieren diesen mit einem Kapitalisierungsfaktor und bereinigen um nicht betriebsnotwendiges Vermögen und besondere Verbindlichkeiten. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Bewertung durch einen Steuerberater plausibilisieren zu lassen und mit dem zuständigen Finanzamt oder im Rahmen einer sogenannten verbindlichen Auskunft abzustimmen, um Überraschungen zu vermeiden. Wichtig: Bei wesentlichen Abweichungen zwischen Buchwert und Ertragswert, oder wenn Sie fremde Investoren aufnehmen wollen, ist eine professionelle Unternehmensbewertung unumgänglich.
In jedem Fall sollten Sie sich ergänzend zur steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Beratung auch an die Industrie- und Handelskammer wenden. Dort steht Ihnen als Pflichtmitglied kostenfreie Rechtsberatung zur Verfügung. Die IHK bietet häufig sehr gute Unterlagen und Informationsveranstaltungen zur Holdingstruktur sowie zur Bewertung und Gründung an und kann Sie auch zu branchenspezifischen Besonderheiten informieren. Wenn die Entwürfe der Verträge vorliegen, rate ich Ihnen dies dem Steuerberater der GmbH entsprechend dezidiert zur Prüfung im Einzelfall vorzulegen. Meist gibt es auch noch weitere Wege, die zielführend sein können.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail:
Guten Tag Herr Dr. Lorenz,
herzlichen Dank für Ihre so ausführliche und verständliche Antwort! Sie haben mir schon sehr weitergeholfen.
Eine kleine Nachfrage zur Bewertung der Forderung habe ich noch. Bitte korrigieren Sie mich wenn ich falsch liege: § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG regelt die Bewertung der Forderung.
Heißt das a) ist erst bei Bewertungen (abzgl. Stammkapital) über 2.000.000€ relevant? (da 25%)
Und unter 2.000.0000€ wird die Forderung mit bis zu 500.000€ bewertet, maximal jedoch mit Buchwert der einzubringenden Anteile?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe!
Sehr gerne. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Forderung bei Einbringung der GmbH-Anteile in die Holding-GmbH ist entscheidend, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG die zulässige Höhe einer zusätzlichen Gegenleistung, also einer Forderung, klar regelt. Steuerneutral bleibt die Einbringung, wenn die Forderung maximal 25 % des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder einen absoluten Höchstbetrag von 500.000 Euro nicht übersteigt – maßgeblich ist immer der niedrigere Wert. Das heißt, bei einem Buchwert bis 2 Mio Euro entspricht die maximal mögliche Forderung genau diesen 25 %. Übersteigt der Buchwert 2 Mio Euro, ist die absolute Grenze von 500.000 Euro maßgeblich, nicht die 25 %. Gleichzeitig darf die Forderung niemals den tatsächlichen Buchwert der Anteile überschreiten. Beträgt beispielsweise der Buchwert 1,5 Mio Euro, wären bis zu 375.000 Euro als Forderung möglich. Liegt der Buchwert bei 3 Mio Euro, bleiben Sie auf die Obergrenze von 500.000 Euro beschränkt. Relevant wird die Regelung also in der Praxis immer, die Schwelle von 2 Mio Euro ist kein starres Kriterium, sondern ergibt sich aus der prozentualen und der absoluten Begrenzung. Im Ergebnis sorgt diese Vorschrift dafür, dass die Einbringung steuerlich neutral bleibt, solange Sie sich exakt an diese Grenzen halten. Für die Bewertung und vertragliche Ausgestaltung empfiehlt sich in jedem Fall, zusätzlich die IHK einzubeziehen, da Sie dort als GmbH-Mitglied kostenfrei professionelle Rechtsberatung erhalten.
Schöne Grüße!