Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtliche Bedenken dagegen, dass die Großeltern das Kind vom Kindergarten abholen, bestehen in keinster Weise.
Vielmehr räumt das Gesetz den Großeltern gerade ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind ein, wenn dies dem Kindewohl entspricht (§ 1685 Abs. 1 BGB
). Dies trifft für den Fall, dass das Kind nicht rechtzeitig von der KiTa abgeholt werden kann, zu.
Eine Verpflichtung des sorgeberechtigen Vaters, stets das Kind selbst abholen zu müssen, besteht nicht, insbesondere, wenn sich dies nicht mit seiner Erwerbstätigkeit vereinbaren lässt.
Es besteht kein Gegenseitigkeitsverhältnis von Kindesunterhaltszahlung und Betreuungsleistungen in dem Sinne „wenn ich Unterhalt zahle, musst du sämtliche Betreuungsleistungen selbst erfüllen".
Vielmehr ist hier eine Arbeitsteilung bei der Betreuung grundsätzlich zulässig.
Eine Grenze wäre zu ziehen, wenn das Kind bei den Großeltern lebt und in fast ausschließlich von diesen betreut wird.
Solange das Kind aber beim Vater lebt und dieser sich nachmittags und abends um das Kind kümmert, erfüllt er jedoch seine Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB
).
Zusammenfassend kann die Kindesmutter daher nicht verlangen, dass das Kind nachmittags ausschließlich vom Vater abgeholt wird. Eine Rechtsgrundlage hierfür sieht das Gesetz nicht vor.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
vielen Dank, Sie haben mir bereits sehr geholfen. Ich habe jedoch eine kurze Nachfrage:
Bei Trennung vor einem Jahr wurde eigentlich mal ein Wechselmodell angedacht. Das ist aber nicht umgesetzt worden. Die Mutter der Kinder holt die Kinder lediglich ca 2x die Woche vom Kindergarten ab, um den Anschein zu wahren, hier liege ein besagtes Wechselmodell vor. Abends sind die Kinder immer beim Vater/ Übernachtungen bei der Mutter nur ca 1x die Woche.
Die Kindsmutter hat früher Feierabend als der Kindsvater. Falls ihr nun gesagt wird, dass die Großeltern weiterhin die Kinder abholen dürfen, wird sie vermutlich versuchen, jeden Tag die Kinder selbst abzuholen, um zu zeigen, wie engagiert sie plötzlich ist. Es könnte zu rechtlichen Unklarheiten kommen ( Bezüglich Wechselmodell). Daher möchte der Kindsvater nicht, dass die Mutter die Kinder nun öfter zu sich holt, als das ganze vorherige Jahr. Kann man darauf bestehen, dass die Mutter die kinder nicht öfter holen darf als bisher auch? Oder ihr eventuell sagen, dass Umgangstermine nur noch jedes 2. WE gewünscht werden?
Vielen herzlichen Dank !!!
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Liegt ein echtes Wechselmodell vor (d.h. Kinderbetreuung zu je 50 %), dann kann Kindesunterhalt nicht verlangt werden, da beide Elternteile Ihre jeweilige Unterhaltsverpflichtung durch Betreuungsleistung erfüllen.
2. Natürlich besteht die Gefahr, dass sich die Kindesmutter Ihrer Verpflichtung zur Unterhaltszahlung (Barunterhalt) dadurch zu entziehen versucht, dass Sie jetzt mehr Betreuungsleistung erbringt.
Liegt das Schwergewicht der Betreuung dann auf ihrer Seite, kann sie wiederum den Barunterhalt verlangen.
3. Eine bisher nur mündlich zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung eines Wechselmodelles ist nicht sehr belastbar.
Das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind liegen grundsätzlich bei beiden Elternteilen gemeinsam.
Auf die Einhaltung einer Regelung über die Kinderbetreuung (Anzahl der Wochentage, an denen das Kind vom jeweiligen Elternteil betreut wird) kann nur gepocht werden, wenn diese gerichtlich festgelegt worden ist.
Daher wäre, wenn die Kindesmutter durch Schikane in die bisherige Handhabung der Betreuung eingreift, wahrscheinlich ein Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Vater (und ggf. ein erweitertes Umgangsrecht der Mutter an 2 Tagen o.ä.)leider nicht zu vermeiden.
Da dies bisher nicht verbindlich geregelt ist, könnte der Mutter nicht ohne weiteres verweigert werden, das Kind häufiger zu sich zu nehmen. Ich entnehme Ihrer Schilderung, dass auch das Umgangsrecht nicht verbindlich gerichtlich geregelt ist, so dass auch hier nicht einseitig eine Reduzierung des Umgangs verlangt werden kann.
Bei einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung würde es aber zu Lasten der Mutter gehen, dass sie bisher weniger Betreuung geleistet hat und sich auch im Hinblick auf die Vereinbarung des Wechselmodelles nicht als zuverlässig erwiesen hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt