Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Griechenland doppelte Staatsbürgerschaft Wehrpflicht

| 8. Juni 2021 17:46 |
Preis: 48,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


14:23

Zusammenfassung

Muss ein 53-jähriger Mann mit deutscher und griechischer Staatsbürgerschaft, der in Deutschland keinen Wehrdienst oder Ersatzdienst abgeleistet hat, bei einer Reise nach Griechenland Wehrdienst ableisten oder ist er aufgrund seines Alters befreit?

In Griechenland besteht für Männer zwischen 18 und 45 Jahren eine Wehrpflicht. Da Sie jedoch bereits 53 Jahre alt sind, haben Sie das Alter für die Wehrpflicht in Griechenland überschritten. Daher sollten Sie nicht verpflichtet sein, bei einer Reise nach Griechenland Wehrdienst zu leisten.

Ich bin 53 Jahre alt, besitze die deutsche und die griechische Staatsbürgerschaft.
Wenn ich nach Griechenland reise, muss ich dann Wehrdienst ableisten oder bin ich aufgrund meines Alters befreit?
Ich habe in Deutschland keinen Wehrdienst oder Ersatzdienst abgeleistet.

Mein Sohn hat nur die deutsche Staatsbürgerschaft, kann er bei einem Urlaub in Griechenland zum Wehrdienst eingezogen werden?
Danke

Eingrenzung vom Fragesteller
8. Juni 2021 | 17:47
8. Juni 2021 | 19:13

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Hinblick auf Sie, so besteht in Griechenland die Wehrpflicht vom 18 bis 45 Lebensjahr. Personen, die sowohl die deutsche als auch die griechische Staatsangehörigkeit und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und dort erwerbstätig sind, haben ein Recht auf zeitlich unbestimmten Aufschub der Wehrdienstableistung (nach griechischem Recht) https://griechenland.diplo.de/gr-de/service/-/2223712.

Die Frage im Hinblick auf Ihren Sohn lässt sich nicht eindeutig beantworten. Wenn er bereits bei der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und einer der Eltern noch die griechische Staatsangehörigkeit hatte, so dürfte er ebenfalls die griechische Staatsangehörigkeit haben. Wenn er aber weder in Griechenland gemeldet war, noch bei der griechischen Botschaft vorstellig wurde, haben die Behörden keinerlei Kenntnis von ihm. Sollte er später eingebürgert worden sein, kann es sein, dass er die griechische Staatsangehörigkeit verloren hat. Dies kommt auf das Jahr der Einbürgerung an. Unter Umständen hat er die griechische beibehalten.

Im Übrigen kann bei der Griechischen Botschaft ein Antrag auf die dauerhafte Zurückstellung des Wehrdienstes aufgrund des ständigen Wohnsitzes im Ausland beantragt werde (https://www.mfa.gr/germany/de/services/wehrpflicht/erteilung-einer-bescheinigung-uber-den-standigen-wohnsitz-im-ausland-dauerhafte-zuruckstellung-von-der-ableistung-des-wehrdienstes.html). Ist in Ihrem Fall aber aus meiner Sicht nicht erforderlich.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2021 | 20:30

Besteht für mich die Möglichkeit dass ich wegen Verweigerung oder so ähnlich des Wehrdienstes zur Verantwortung gezogen werden könnte?
Die Behörden in Griechenland wissen nichts von einem Sohn von mir, er hat eine Augenerkrankung aufgrund eines Unfalles, kann auf einem Auge nur zu 5% sehen, Hindernis Grund?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juni 2021 | 14:23

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst darf ich Sie höflichst darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Rückfrage um eine erneute Frage handelt. Während die erste Frage noch mit dem deutschen Recht korrespondierte, handelt es sich bei der Rückfrage um ausschließlich griechisches Recht. Die griechischen Wehrpflichtgesetze sind mir leider nicht geläufig.
Gestützt auf die ergänzenden Informationen in der Rückfrage kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Ihr Sohn keine Ableistung der Wehrpflicht zu befürchten hat. Die Frage im Hinblick auf Sie kann ich lediglich mit Unsicherheit beantworten. Aus meiner Sicht besteht aufgrund der Überschreitung des 45. Lebensjahres keine Gefahr einer Verhaftung bzw. eines Strafverfahrens. Für eine genaue Antwort diesbezüglich empfehle ich Ihnen allerdings einen griechischen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Viele Grüße
RA Stadnik

Bewertung des Fragestellers 9. Juni 2021 | 16:19

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

hat mir gut geholfen, war zufrieden, danke

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Evgen Stadnik »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Juni 2021
4,6/5,0

hat mir gut geholfen, war zufrieden, danke


ANTWORT VON

(421)

Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Strafrecht