Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Geländeaufschüttungen gem. § 65 I BauONRW genehmigungsfrei. Insoweit habe ich nach Ihrer Schilderung wenig Zweifel, dass die Aufschüttung und die Stützmauer (ihre) nicht zu beanstanden sind.
Die entscheidende Frage danach ist somit, ob die Einfriedung von 1,20 m (welche bekanntermaßen an sich zulässig ist) hier noch zulässig bleibt oder ob ggf. die Aufschüttung hinzuzurechen wäre.
Diese Frage ist letztendlich bis heute wohl nicht entschieden.
Dies dürfte der Ansatzpunkt sein, ebenso die Frage der Zumutbarkeit. Generell ist aber zu sagen, dass das NRG-NRW keine absolute Verbotsnorm für abweichende Einfriedungen darstellt, sondern „nur“ den Anspruch auf Einfriedung enthält.
Dieser Anspruch könnte Ihnen aber insoweit helfen, als dass die Stützmauer auf Ihren Grundstück steht. Dann ´verbleibt gen § 30 Ihr Recht, dass der Nachbar entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreift. Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Erhöhung Ihrer Mauer nicht zulässig ist, da der Nachbar (erst) selbst Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsste.
Hier wird auf jeden Fall eine genaue Prüfung vor Ort notwendig sein, welche Sie ja bereits veranlasst haben.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Vielen Dank,
Meine Mutter ist damit, wie sie gelesen haben, beim Anwalt, soll ich dort nun einsteigen und die Empfehlungen, die sie gegeben haben, hier ansprechen ?
Oder wäre dies negativ, da sich der Anwalt " auf den Schlips" getreten fühlen könnte.
Der Anwalt meiner Mutter will sich andauernd lieber vergleichen !
Er meinte, dass ein Gericht das durchaus anders sehen kann und mich verurteilen kann, die hälftigen Kosten der Einfriedung zu bezahlen !
Der Nachbar behauptet immer, ich hätte signalisiert an einer gütichen Einigung nicht interessiert zu sein.
Leider ist dies gelogen und somit stimmt dies nicht.
Der Anwalt meiner Mutter sieht dies aber so, dass nicht unbedingt lt. § 32 und 37 des Nachbargesetzes hier eine Frist gesetzt werden muss, da der Nachbar sich nach Fristversäumnis sowieso an die Kosten beteiligen muss !
Sehen sie dies ähnich oder ist nicht bereits das Fehlen bzw. die Ankündigung mit Fristsetzung eine Einfriedung Grund genug, hier nicht anteilig zahlen zu müssen ?
Sie schreiben
"Die entscheidende Frage danach ist somit, ob die Einfriedung von 1,20 m (welche bekanntermaßen an sich zulässig ist) hier noch zulässig bleibt oder ob ggf. die Aufschüttung hinzuzurechen wäre.
Diese Frage ist letztendlich bis heute wohl nicht entschieden.
Dies dürfte der Ansatzpunkt sein, ebenso die Frage der Zumutbarkeit. Generell ist aber zu sagen, dass das NRG-NRW keine absolute Verbotsnorm für abweichende Einfriedungen darstellt, sondern „nur“ den Anspruch auf Einfriedung enthält.
Dieser Anspruch könnte Ihnen aber insoweit helfen, als dass die Stützmauer auf Ihren Grundstück steht. Dann ´verbleibt gen § 30 Ihr Recht, dass der Nachbar entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreift. Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Erhöhung Ihrer Mauer nicht zulässig ist, da der Nachbar (erst) selbst Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsste...."
Zuerst möcjte ich erwähnen, dass sein Zaun auf seiner Seite des Grundstücks steht und nicht etwa zusätzich auf der Mauer.
Der Zaun steht aber direkt hinter dem Grundstück und hat keinen Abstand wie zuvor.
Die Koniferen die wir damals pflanzten, gehören nunmehr zu seiner Seite, weil er einfach davor dne Zaun plazierte.
Was meinen sie hier mit Umkehrschluss ?
Ist also das Thema Stützmauer und Grenze im Nachbarrecht nicht eindeutig geregelt ?
Steh dort also nicht drin, wie hoch eine Einfriedung sein darf.
Ich dachte ich hätte zumindest in dem Bereich gelesen, dass die Höhe des höheren Grundstücks maßgeblich ist für die Höhe der Maiuer, so dass die Höhe des höheren Grundstücks + 1,20 genommen wird !
Wenn sie dies wirklich so sehen, könnte ich gegen den hohen Zaun ja vorgehen, ich muss mir da aber sicher sein, da eine Klage teuer ist.
Ich denke die Gesetzeslage sollte klar sein, warum hier was nicht so entschieden ist, verstehe ich nicht.
Man sollte doch annehmen, dass in einem so großen Bundesland wie NRW so ein Thema im Gesetz verankert wurde.
Hinsichtlich der Fristversäumnisse des Nachbarn bitte ich sie darauf noch zu antworten, dies habe ich in meiner Eingangsfrage schon gefragt, sie sind bis jetzt nicht darauf eingegangen
Vielen Dank
Grundsätzlich sollte natürlich der Kollege vor Ort die Situation zunächst bewerten. Ich denke, es kann dann nichts schaden, die bisher eingeholten Informationen anzusprechen.
Nach meiner Einschätzung spricht durchaus etwas dafür, dass der Nachbar nicht unzulässig gehandelt hat und ein gewisses Risiko besthet, dass der Richter ihm Recht gibt. Daher sollte eine vernünftige (!) gütliche Einigung sicherlich nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
Der Ansatz des "Zusammenrechnens" ist sicherlich ein Denkansatz, insbesondere kann der Nachbar dann keine Ansprüche stellen, wenn Sie einen Gegenanspruch auf Stützmauer haben. Allerdingsmuss man zugeben, dass der Aufbau des Gesetztes gegen diese Annahme als zwingend spricht.
Hinsichtlich der Frist sieht das Gesetz diese als Voraussetzung für bestimmte Maßnahmen vor, so dass ein Versäumnis zum Nachteil des Nachbar gereicht. Ich halte es daher für gut vertretbar, daraus keine beteilungspflicht herzuleiten.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Mutter auf jeden Fall viel Erfolg und ein friedliches neues Jahr.