Sehr geehrte Fragestellerin,
ich denke nicht, dass hier eine weitere (erneute) Bestrafung erfolgen darf, wenn für die Tat bereits in der Schweiz eine Bestrafung erfolgte.
Dies ergibt sich aus Art. 103 Abs. 3 GG.
Zudem ist schon fraglich, ob der § 21 StVG hier dem Halter nachgewiesen werden kann, wenn er sich in der Vergangenheit den Führerschein bereits hatte zeigen lassen oder aus anderen objektiven Gründen von dem Besitz einer Fahrerlaubnis ausgehen durfte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
2. August 2024
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17:53
Antwort
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