Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1.
Die Grenze des Grundstückes ist als objektive Tatsache von beiden Eigentümer in eigener Verantwortung zu beachten. Für das Setzen eines Grenzsteines sind nicht die Eigentümer, sondern der zuständige Vermessungsbeamte vom Katasteramt zuständig.
2.
Es gibt keine wirkliche "Toleranzgrenze". Die Grenze des Grundstückes ist dort und sie ist dem Grunde nach einzuhalten.
Aber sofern dem Nachbarn keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, dann steht ein zu duldender Überbau i.S. des § 912 BGB
im Raum. Von grober Fahrlässigkeit spricht man dann, wenn dasjenige außer acht gelassen wurde, was jedem sofort ins Auge springen musste. Bei "nur" 5 cm wird man davon nicht unbedingt ausgehen können.
Daher müssten Sie den Überbau dulden, wenn Sie nicht "sofort" widersprochen hätten. Dafür müsste der Widerspruch vor oder nach objektiv erkennbarer Grenzüberschrietung so rechtzeitig erhoben werden, dass die Beseitigung ohne erheblich Zerstörung möglich ist (BGH 59, 191
). Die Beweislast für die Erhebung des Widerspruches liegt beim Widerspruchsberechtigten, also bei Ihnen. Auf die Kenntnis oder die Erkennbarkeit der Überschreitung kommt es nicht an (BGH 97, 292
).
3.
Nach § 912 Absatz 2 BGB
müssten Sie für den Überbau durch eine Überbaurente entschädigt werden. Ich kann jedoch nichts dazu sagen, welche Höhe in Ihrem Fall angemessen wäre.
Auf jeden Fall geht die Mauer nicht allein durch den Überbau anteilig in Ihr Eigentum über. Sie sind daher nicht zur Instandhaltung der Mauer verpflichtet.
Um jedoch in späteren die Vermutung des § 921 BGB
entkräften zu können (gemeinschaftliche Berechtigung an den Grenzanlagen), sollten Sie dies heute mit dem Nachbarn einmal kurz schriftlich festhalten. Dabei könnten Sie ggf. auch die Frage der Überbaurente gleich mit regeln.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
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