Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Regelung zum Grenzabstand im Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetz (NRG) wegen des Zauns haben Sie im Grunde schon richtig interpretiert. Hier ist § 11 Abs.2 NRG einschlägig, wonach gegenüber sonstigen Grundstücken mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist, die über 1,50 m hinausgeht. Gerechnet wird insoweit ab Bodenhöhe, § 22 NRG. Folglich muss in Ihrem Fall der Bretterzaun einen Abstand von 30 cm von der Grundstücksgrenze einhalten. Da insoweit nach dem von Ihnen geschildertem Sachverhalt die Lage des Zauns nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben Sie grundsätzlich einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB
.
Darüber hinaus stellt auch die Befestigung dieses Zauns an Ihrem Haus eine unzulässige Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, welche ebenfalls von Ihnen gemäß § 1004 BGB
untersagt werden kann. Sie können also auch insoweit Beseitigung verlangen und auch für etwaige durch die Anbringung an Ihrem Haus schon eingetretene Schäden gemäß § 823 BGB
zudem Schadensersatz beanspruchen. Diesen Beseitigungsanspruch können Sie gegenüber dem Nachbarn dann notfalls natürlich auch gerichtlich durchsetzen, zunächst sollte jedoch eine außergerichtliche Aufforderung zur Beseitigung unter angemessener Fristsetzung erfolgen.
Hinsichtlich des Hundeclos gilt dies ansonsten nur unter weiteren Voraussetzungen entsprechend, da insoweit im NRG kein besonderer Grenzabstand vorgeschrieben ist. Hier wird es maßgeblich darauf ankommen, ob von diesem Aufbau unzumutbare Beeinträchtigungen für Ihr Grundstück, also wiederum Ihr Eigentum ausgehen, z.B. durch unzumutbare Gerüche etc., wobei dies aber nur im Einzelfall vor Ort und nicht abschließend aus der Ferne im Rahmen dieses Forums beurteilt werden kann. Je nach Ausmaß etwaiger Beeinträchtigungen kann sich auch hier für Sie ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch aus den §§ 903
, 1004 BGB
ergeben. Im Rahmen der Beurteilung dessen muss allerdings immer beachtet werden, dass gemäß § 906 BGB
unwesentliche Beeinträchtigungen durch den Nachbarn geduldet werden müssen. § 906 BGB
bestimmt insoweit, dass der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, dennoch möchte ich nochmal auf die beiden verschiedenen Niveaus unserer Terrassen bzw. Gärten zurückkommen. § 22 NRG beantwortet doch wohl eher Grenzabstände ?? (oder verstehe ich da was falsch?) Aus Ihrer Antwort entnehme ich, daß der gegenüber der Terrasse 30 cm höher gelegene Garten die Grundlinie ist, von der aus die Höhe gemessen wird?
Danke nochmals !
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Die notwendigen Grenzabstände sind in den §§ 11 ff NRG geregelt bzw. werden dort behandelt, wobei sich diese in der Regel nach der Höhe bemessen. Wie die entsprechende Höhe dann zu ermitteln ist, nämlich u.a. gemessen vom Boden aus, ergibt sich dann aus § 22 NRG. Insoweit haben Sie mich richtig verstanden, dass von dem höher gelegenen Garten, also dort vom Boden aus, gemessen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt