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Grauschleier auf neu verlegten Fliesen!

| 10. Mai 2010 08:34 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


09:28

Guten Tag.

Ich bin selbständiger Fliesenleger und habe / werde wohl mit einem meiner Kunden streitigkeiten bekommen.

Folgender Sachverhalt:

Altbausanierung - Fussböden mit Feinsteinzeugfliesen verlegt ( Farbe - anthrazit / Schieferoptik ).
Der Boden wurde Dunkelgrau verfugt und einwandfrei gereinigt.
Einen Tag später folgten eben auf diesem frisch verlegten Boden nachfolgende Gewerke ( Elektriker, der Schlitze in die Wände gefräst hatte ). Ein abdecken durch Folie oder Kartons erfolgte durch diese Gewerke trotz meinen anratens nicht.

Deswegen sammelte sich im laufe der restlichen Bauphase schmutz und staub auf den Bodenfliesen.
Zwischenzeitlich hat der Kunde die Rechnung für die Verlegearbeiten ohne Anstand bezahlt. Mit der Aussage, dass er den Schmutz mit Zementschleierentferner säubern wolle. Ich habe den Herrn dann mündlich gewarnt, dass dieser Reiniger nicht gut ist da säurehaltig.
Bei falscher Anwendung und nicht richtiger neutralisierung kann diese Säure den Fugenmörtel angreifen und Kunstoffanteile lösen, die sich wiederrum auf den Fliesen absetzen können.
Wenn man es genau wissen wollte, könnte man ein Labor damit beauftragen, die Rückstände auf den Fliesen zu bestimmen. Dies würde wiederum 5000.- Euro kosten.
Da es sich nur um 140 qm Bodenfläche handelt, steht dies in keiner Realation zum Streitwert.

Zwischenzeitig ist die Kundschaft eingezogen und haben sich telefonisch bei mir gemeldet. Sie bekommen den Schleier nicht von den Fliesen beim Putzen!
Ich habe daraufhin einen Termin mit einem Anwendungstechniker der Firma Uzin ( der die Firma des Verlegematerials vertritt ) vor Ort wahrgenommen um festzustellen, um welchen Schleier es sich handelt. Da die Kundschaft behauptete, es währe ein Zementschleier vom Verfugen, muss ich ja feststellen lassen, ob es tatsächlich ein Zementschleier oder ein Putzschleier ist. ( Putzschleier kann auch von wachshaltigen Pflegereinigern erscheinen und sieht genauso aus wie ein Zementschleier ).

Es stellte sich heraus, dass es sich nicht um Zementreste handelt. Dies hat der Anwenungstechniker u. Fliesenlegermeister durch chemische Reaktionsversuche nachgewiesen und mir schriftlich gegeben.
Somit habe ich diesem Kunden ein schreiben verfasst, dass dieser Schleier mit einer Grundreinigung zu entfernen ist, die allerdings nicht in der Pflicht des Fliesenlegers liegt.

Der Kunde hat nun selbst ein Gutachter beauftragt und will ( laut seiner aussage) vor Gericht.
Mein Problem liegt allerdings darin, dass ich es leider versäumt habe eine schriftliche Bauabnahme gemacht zu haben. Ebenso hatte ich dem Kunden keine Pflegeanleitung mit der Rechnung zukommen lassen. Der Kunde hat die Fliesen aus einem anderen Fachbetrieb gekauft. Somit dachte ich, ich müsste keine Pflegeanleitung beilegen.


Wie sehen meine Chancen aus trotz fehlender Bauabnahme u. Pflegeanleitung?
Wie soll ich auf ein Gutachten seinerseits Reagieren?
( Der Kunde ist ein Mitarbeiter einer großen Versicherung und wird wohl von dort einen Gutachter beauftragen. )

10. Mai 2010 | 09:05

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


die fehlende Bauabnahme ist zwar etwas ärgerlich, jedoch nicht das größte Hindernis, da auch eine solche Abnahme durch die Nutzung in Form schlüssigen Verhaltens erfolgen kann und hier auch erfolgt ist. Daher ist das fehlende Abnahmeprotokoll allein in Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wobei Sie dadurch, dass der kinde offenbar vorbehaltlos gezahlt hat, auch wiederum die Abnahme fingieren können.


Wichtig ist die Bestätigung des Anwendungstechnikers. Ergibt sich aus diesen, dass es sich nicht um einen Mangel Ihres Gewerks, sodern offenbar von Folgearbeiten handelt, liegt kein Mangel vor und Sie können einem Verfahren einigermaßen gelassen entgegen sehen. Zwar kann man in dem Unterlassen der Pflegeanweisung mit einem Teil der Rechtsprechung eine nebenvertragliche Pflichtverletzung grundsätzlich erkennen; dieses gilt jedoch nicht dann, wenn der Auftraggeber die Fliesen nicht bei Ihnen, sondern einer Drittfirma gekauft hat.


Bezüglich des Gutachtens wird es darauf ankommen, um was für ein Gutachten es sich handeln wird:

Sollte es ein Privatgutachten handeln, können Sie damit mit einer Kopie der Technikerbestätigung reagieren.

Sollte das Gutachten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahren über ein Gericht beauftragt werden, sollten Sie schnellstens Ihrerseits einen Anwalt einschalten, da es sich dann um ein echtes Gerichtsverfahren handelt, mit dem die Beweisaufnahme vorweggenommen werden soll. Von einer Bearbeitung ohne anwaltlicher Hilfe ist dann abzuraten, da Sie auch schon dort Einwendungen erheben und Regularien beachten müssen, wollen Sie dann nicht den späteren Hauptsacheprozess verlieren.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 10. Mai 2010 | 09:22

Der Anwendungstechniker bestätigte mir schriftlich, dass es sich nicht um Zementschleier und somit einen verarbeitungsfehler handelt. Leider konnte er aber nicht mit sicherheit bestimmen, um welchen Schleier es sich handelt.
Wir vermuten, dass der Kunde mit dem Zementschleierentferner nicht sachgerecht umgegangen ist.
Aber wem obliegt die Beweislast dafür?

Nochmal, dass ich es richtig verstanden habe:

Wenn der Kunde seine Fliesen nicht bei mir sonden bei einem Drittanbieter kauft, bin ich nicht verpflichtet, eine Pflegeanleitung beizulegen?!


MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Mai 2010 | 09:28

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels obliegt immer Demjenigen, der sich darauf beruft, in Ihrem Fall also dem Kunden. Und wenn kein Verarbeitungsfehler vorliegt, wird er diesen Beweis kaum führen können; gleichwohl sollten Sie ein gerichtliches Verfahren nicht zu leicht nehmen, da man ein solches auch aus formalen Gründen sehr schnell verlieren kann.


Ja, das haben Sie so richtig verstanden. Eine solche besondere Nebenpflicht würde Sie nur dann treffen können, wenn die Besonderheit es ausnahmsweise erfordern würde, was aber bei Feinsteinfliesen heutezutage nicht mehr bejaht wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 10. Mai 2010 | 09:36

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