Sehr geehrter Ratsuchender,
die fehlende Bauabnahme ist zwar etwas ärgerlich, jedoch nicht das größte Hindernis, da auch eine solche Abnahme durch die Nutzung in Form schlüssigen Verhaltens erfolgen kann und hier auch erfolgt ist. Daher ist das fehlende Abnahmeprotokoll allein in Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wobei Sie dadurch, dass der kinde offenbar vorbehaltlos gezahlt hat, auch wiederum die Abnahme fingieren können.
Wichtig ist die Bestätigung des Anwendungstechnikers. Ergibt sich aus diesen, dass es sich nicht um einen Mangel Ihres Gewerks, sodern offenbar von Folgearbeiten handelt, liegt kein Mangel vor und Sie können einem Verfahren einigermaßen gelassen entgegen sehen. Zwar kann man in dem Unterlassen der Pflegeanweisung mit einem Teil der Rechtsprechung eine nebenvertragliche Pflichtverletzung grundsätzlich erkennen; dieses gilt jedoch nicht dann, wenn der Auftraggeber die Fliesen nicht bei Ihnen, sondern einer Drittfirma gekauft hat.
Bezüglich des Gutachtens wird es darauf ankommen, um was für ein Gutachten es sich handeln wird:
Sollte es ein Privatgutachten handeln, können Sie damit mit einer Kopie der Technikerbestätigung reagieren.
Sollte das Gutachten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahren über ein Gericht beauftragt werden, sollten Sie schnellstens Ihrerseits einen Anwalt einschalten, da es sich dann um ein echtes Gerichtsverfahren handelt, mit dem die Beweisaufnahme vorweggenommen werden soll. Von einer Bearbeitung ohne anwaltlicher Hilfe ist dann abzuraten, da Sie auch schon dort Einwendungen erheben und Regularien beachten müssen, wollen Sie dann nicht den späteren Hauptsacheprozess verlieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Der Anwendungstechniker bestätigte mir schriftlich, dass es sich nicht um Zementschleier und somit einen verarbeitungsfehler handelt. Leider konnte er aber nicht mit sicherheit bestimmen, um welchen Schleier es sich handelt.
Wir vermuten, dass der Kunde mit dem Zementschleierentferner nicht sachgerecht umgegangen ist.
Aber wem obliegt die Beweislast dafür?
Nochmal, dass ich es richtig verstanden habe:
Wenn der Kunde seine Fliesen nicht bei mir sonden bei einem Drittanbieter kauft, bin ich nicht verpflichtet, eine Pflegeanleitung beizulegen?!
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels obliegt immer Demjenigen, der sich darauf beruft, in Ihrem Fall also dem Kunden. Und wenn kein Verarbeitungsfehler vorliegt, wird er diesen Beweis kaum führen können; gleichwohl sollten Sie ein gerichtliches Verfahren nicht zu leicht nehmen, da man ein solches auch aus formalen Gründen sehr schnell verlieren kann.
Ja, das haben Sie so richtig verstanden. Eine solche besondere Nebenpflicht würde Sie nur dann treffen können, wenn die Besonderheit es ausnahmsweise erfordern würde, was aber bei Feinsteinfliesen heutezutage nicht mehr bejaht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle