Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Ihrem Fall ist die gesetzliche Gewährleistung durch den Händler abgelaufen, da der Kauf vor über zwei Jahren erfolgte.
Der Hersteller bietet eine Garantie von drei Jahren an, die jedoch eine freiwillige Leistung ist und nicht die gleichen Rechte wie die gesetzliche Gewährleistung bietet.
Da der Händler bereit ist, den Kaufpreis von 2049€ zurückzuzahlen, aber Sie dies nicht akzeptieren, weil die Grafikkarte mittlerweile 3500€ kostet, stellt sich die Frage, ob Sie einen Anspruch auf einen Deckungskauf haben.
2.
Ein Deckungskauf ist grundsätzlich möglich, wenn der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und der Käufer einen Ersatz beschaffen muss, um den ursprünglichen Vertrag zu erfüllen. In Ihrem Fall hat der Händler jedoch angeboten, den Kaufpreis zurückzuzahlen, was eine Erfüllung seiner Verpflichtungen darstellt. Da die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, haben Sie keine gesetzlichen Ansprüche mehr gegen den Händler auf einen Deckungskauf.
3.
Die Garantie des Herstellers könnte theoretisch Ansprüche bieten, jedoch ist diese in der Regel auf Reparatur oder Ersatz beschränkt und nicht auf einen Deckungskauf. Zudem ist der Hersteller in Hongkong ansässig, was die Durchsetzung von Ansprüchen komplizierter machen könnte.
4.
Ihre Chancen auf Erfolg bei einer Klage auf Deckungskauf gegen den Händler sind daher gering, da die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und der Händler bereits eine Rückzahlung angeboten hat.
Gegen den Hersteller könnten Sie eventuell Ansprüche aus der Garantie geltend machen, jedoch ist ein Deckungskauf in der Regel nicht Teil der Garantiebedingungen.
5.
Zusammengefasst:
Ihre rechtlichen Möglichkeiten sind begrenzt, da die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und der Händler seine Verpflichtungen durch die Rückzahlung des Kaufpreises erfüllt. Ein Deckungskauf ist rechtlich nicht durchsetzbar, da die Garantie des Herstellers in der Regel keine solche Ansprüche umfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
11. März 2025
|
20:41
Antwort
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