Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Kosten des Verfahrens, die der GmbH als Antragsstellerin und Schuldnerin auferlegt wurden, § 26 InsO, haben keine Priorität im Verhältnis zu anderen Gläubigerforderungen.
Daher sind diese auch nicht vorrangig zu bedienen. Eine Haftung des Geschäftsführers besteht nicht, allenfalls, wenn dies in dem Abweisungsbeschluss des Insolvenzgerichtes aufgenommen wird, was aber in der Regel nicht erfolgt.
2. Die GmbH wird durch den Abweisungsbeschluss aufgelöst und ist dann zu liquidieren. Zu beachten ist, dass die GmbH vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger nicht geschützt ist, so dass im Falle einer Kontopfändung über das Gutaben verfügt werden kann. Soweit SIe den Gläubigern ein Quote auszahlen wollen, solle dies recht zügig erfolgen.
3. Mit der Abweisung mangels Masse wird die GmbH im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
4. Als Geschäftsführer können Sie bei dem zuständigen Registergericht die Eintragung der Beendigung der GmbH von Amts wegen beantragen. Dies insbesondere von Bedeutung, damit keine weiteren Jahresabschlüsse mehr erstellt werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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