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GmbH-Insolvenzantr. mangels Masse abgewiesen. Gerichtskosten zuerst bezahlen?

6. Mai 2024 15:49 |
Preis: 35,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse, Gerichtskostentragung

Hallo,

Ich habe eine hoffentlich kurze und einfache Frage.

SACHVERHALT: Unser GmbH-Insolvenzantrag wurde mangels Masse abgewiesen. Wir haben eine Rechnung über Gerichtskosten iHv ca. 1300€ erhalten (Großteil für das gerichtliche Gutachten). Wir haben noch etwa 2300€ auf dem Konto, sonst kein Vermögen. Offene Verbindlichkeiten ca. 70.000€.

FRAGE: Soll ich (Geschäftsführer) nun zuerst das Gericht bezahlen, und die restlichen ca. 1000€ gleichmäßig auf die Gläubiger verteilen, oder die gesamten 2300€ verteilen, so dass auch das Gericht nur ca. 2,5% der offenen Rechnung erhält?

GRUND: Ich habe Sorge, dass die Gerichtskosten vorrangig sind und ich bei nicht vollständiger Bezahlung als Geschäftsführer persönlich dafür herangezogen werde.


Vielen Dank für die Hilfe!

6. Mai 2024 | 18:05

Antwort

von


(1624)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Kosten des Verfahrens, die der GmbH als Antragsstellerin und Schuldnerin auferlegt wurden, § 26 InsO, haben keine Priorität im Verhältnis zu anderen Gläubigerforderungen.

Daher sind diese auch nicht vorrangig zu bedienen. Eine Haftung des Geschäftsführers besteht nicht, allenfalls, wenn dies in dem Abweisungsbeschluss des Insolvenzgerichtes aufgenommen wird, was aber in der Regel nicht erfolgt.

2. Die GmbH wird durch den Abweisungsbeschluss aufgelöst und ist dann zu liquidieren. Zu beachten ist, dass die GmbH vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger nicht geschützt ist, so dass im Falle einer Kontopfändung über das Gutaben verfügt werden kann. Soweit SIe den Gläubigern ein Quote auszahlen wollen, solle dies recht zügig erfolgen.

3. Mit der Abweisung mangels Masse wird die GmbH im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

4. Als Geschäftsführer können Sie bei dem zuständigen Registergericht die Eintragung der Beendigung der GmbH von Amts wegen beantragen. Dies insbesondere von Bedeutung, damit keine weiteren Jahresabschlüsse mehr erstellt werden müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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