Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Einschlägig ist in Ihrem Falle § 6 GmbHG
.
Danach ist jemand der wegen einer Straftat nach § 283
bis 283d StGB
verurteilt wurde für die Dauer von 5 Jahren als Geschäftsführer ausgeschlossen. Entscheiden für den Lauf der Frist ist die Rechtskraft des Urteils.
Da seit dem Vergehen bereits 5 Jahre vergangen sind, ist eine Tätigkeit als Geschäftsführer für eine GmbH nunmehr möglich. § 6 GmbHG
gilt nicht für die Stellung als Gesellschafter, die unabhängig von § 6 GmbHG
möglich ist.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Eindruck vermittelt zu haben. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
§ 6 GmbHG
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) 1Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein. 3Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283d
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dak für die schnelle Info:
Zum Verständnis folgende Fragen:
1. Wenn ich richtig gerechnet habe enden die 5 Jahre erst am 01.03.2009. Oder habe ich etwas falsch verstanden.
2. Gesellschafter darf ich aber auch sein wenn die 5 Jahre noch nicht abgelaufen sind?
3. Dürfte ich denn eine Einzelfirma anmelden?
Gruss Frag123
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben natürlich Recht, daß die 5 Jahre erst am 01.03.2009 auslaufen.
Gleichwohl können Sie als Gesellschafter einer GmbH fungieren und auch eine Einzelfirma gründen, soweit kein behördliches Berufsverbot besteht.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom