Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ihre Absicht Vermögenswerte für den Fall einer Insolvenz schützen zu wollen ist natürlich verständlich.
Wenn Sie jedoch fragen, ob das von Ihnen angedachte Vorgehen empfehlenswert ist, dann kann dies aus juristischer Sicht nur mit einem klaren „Nein" beantwortet werden.
Ausgangspunkt sind die Regelungen des Insolvenzrechts. Gemäß §§ 20,97 InsO
hat der Schuldner im Insolvenzfall umfangreiche Auskunft über die Vermögenslage zu geben, bzw. ein Vermögensverzeichnis anzufertigen.
Darüber hinaus kann das Gericht auch eidesstattliche Auskunft gemäß § 98 InsO
verlangen.
Gemäß § 283 StGB
wird das Verheimlichen bzw. beiseite schaffen von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
Wenn Sie also wie beschrieben z.B. Ihren Immobilienbesitz an eine Offshore Company verkaufen, deren alleiniger Eigentümer Sie dann wiederum sind, ändert dies grundsätzlich nichts an der tatsächlichen Vermögenslage.
Wenn Sie z.B. in eine Privatinsolvenz geraten, wären Sie nach den o.g. Vorschriften trotzdem verpflichtet diese Vermögenswerte anzugeben.
Daher kann ich Ihnen aus juristischer Sicht nur von derartigen Konstruktionen nur abraten und sich auf die erlaubten Haftungsbeschränkungen etwa des GmbH-Rechts zu konzentrieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Antwort
Ihre Antwort beantwortet einen Teilaspekt, aber läßt den Kern meiner Frage komplett außer Acht (ist dies machbar, wo etc). Lediglich auf den Aspekt des "empfehlenswertens" geht die Beantwortung ein.
Dies hilft mir leider nicht und entspricht auch nicht meinen Erwartungen angesichts des ausgesprochenen Budgets.
Ich würde Sie bitte, konkreter auf die Fragestellung einzugehen.
Vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu sagen: Die Fragestellung war „Ist dies realisierbar bzw. empfehlenswert ? Und wenn ja...."
Nach dem Vorgesagten, ist es aus juristischer Sicht nicht möglich/empfehlenswert, das Vermögen mit dieser Konstruktion der Insolvenzmasse entziehen zu wollen. Anderenfalls würden Sie sich strafbar machen.
Natürlich gibt es die Möglichkeiten Offshore-Unternehmen zu gründen.
Die bekannten Standorte mit besonders vorteilhaften Steuergesetzen haben in der Regel sehr niedrige Kosten.
So ist etwa in den Cayman-Islands abhängig von den konkreten Details lediglich eine jährliche Gebühr von ca. 400 – 900 US $ zu bezahlen.
Da sich in den betreffenden Ländern eine Vielzahl von Unternehmen auf Firmengründungen spezialisiert haben gibt es eine entsprechende Konkurrenz. Daher können entsprechende Gründungen für relativ geringe Gebühren von etwa 1500-2000 US$ durchgeführt werden.
Die Cayman-Islands sind britisches Überseegebiet mit entsprechender Rechtssicherheit.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt