Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Ihre Annahmen sind zutreffend.
Die Pfändung eines Gesellschaftsanteils (und jeder/s sonstigen Sache/Rechts) dient immer dazu, die Befriedigung des Anspruchs des Gläubigers zu sichern. Deswegen können in der Tat nur Verwertungsrechte bzw. Rechte, die hierfür Voraussetzung wären (etwa Kündigungsrecht, wenn vorhanden), gepfändet und dann auch verwertet wären. Der Pfändungsgläubiger rückt nicht in die Gesellschafterstellung ein und kann daher auch keine Stimmrechte o.Ä. ausüben.
Dies ist auch nur soweit möglich, wie es für die Befriedigung erforderlich ist. Eine "Überpfändung" können Sie mit Rechtsbehelfen (der Erinnerung nach § 766 ZPO; bei Befriedigung auch die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO) angreifen. Daher wäre im Beispiel auch nur die Pfändung von 10 % der Anteile (oder etwas mehr, je nach Verwertungsaussichten) zulässig.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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