Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Wie verhält es sich mit meiner GF-Tätigkeit?
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ihre Kernfrage, ob neben Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer noch eine Ausbildung möglich ist, ob sie also gleichzeitig Geschäftsführer der Gesellschaft sein können und gleichzeitig Auszubildender in einem anderen Betrieb sein können.
Insoweit kann ich Ihnen mitteilen, dass dieses grundsätzlich möglich ist. Ich selber kenne diese Konstellation anhand konkreter Beispiele.
Es ist also grundsätzlich möglich, Gesellschafter/Geschäftsführer in einer Gesellschaft und gleichzeitig Auszubildender zu sein.
Rechtlich ist dieses kein Problem,die andere Frage ist natürlich, ob Sie einen Ausbildungsbetrieb finden, der dieses akzeptiert. Sofern Sie hiernach aber nicht ausdrücklich gefragt werden beziehungsweise der zukünftige Ausbildungsbetrieb hiermit keine Probleme hat, sehe ich jedenfalls keine rechtlichen Gründe, weshalb Sie dieses nicht umsetzen könnten.
2.Wenn dies möglich ist, wie soll ich vorgehen?
Dieses lässt sich so pauschal im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht beurteilen. Hierzu müsste schon der gesamte Sachverhalt in allen Einzelheiten bekannt sein.
Letztendlich handelt es sich hierbei auch nicht ausschließlich um eine rechtliche Frage, sondern vor allem auch eine Frage der persönlichen Präferenzen beziehungsweise der persönlichen Lebensführung.
Vor allem sollten Sie sich fragen, ob die gleichzeitige Durchführung einer Ausbildung ( mit Berufsschule und allem was dazugehört!) und der Tätigkeit als Geschäftsführer (und insbesondere die damit verbundene Verantwortung!) von Ihnen alleine bewerkstelligt werden kann.
Sofern Ihre persönliche Entscheidung dahingehend ausfällt, dass Sie sich für die Geschäftsführertätigkeit entscheiden, sollte auf jeden Fall ein entsprechender Vertrag mit der Gesellschaft ( dieses gilt für die anderen Beteiligten übrigens auch) abgeschlossen werden.
Gegebenenfalls sollte in diesem Geschäftsführervertrag eine Regelung/Recht zur außerordentlichen Kündigung eingefügt werden, welches Ihnen im Falle der Ausbildung einen erleichterten Ausstieg aus der Gesellschaft ermöglicht.
Wie bereits mitgeteilt müsste hier aber der vollständige Sachverhalt bekannt sein,um eine abschließende Auskunft geben zu können, was im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich ist.
3.Welche Optionen gibt es?
In rechtlicher Hinsicht kommt es wie bereits gesagt auf die Umstände des Einzelfalles an. Meiner Einschätzung nach gibt es hier drei Konstellationen/Optionen:
1. Tätigkeit als Geschäftsführer und gleichzeitig Auszubildender
2. Ausschließliche Tätigkeit als Geschäftsführer
3. Ausschließliche Tätigkeit als Auszubildender
Welche dieser Varianten für sie am vorteilhaftes ist,ist wie bereits angedeutet mit eine persönliche Frage, als eine rechtliche Frage.
Da es sich hier wenn ich es richtig verstanden habe im weitestem Sinne um einen Familienbetrieb handelt, sollten Sie sich mit den anderen beteiligten Familienmitgliedern zusammensetzen und versuchen,diese Frage zu klären beziehungsweise vielleicht eine persönliche „Pro/Contra-Liste" aufstellen.
Von besonderer Bedeutung für Sie selber sollte die Frage sein, ob Sie beides ordnungsgemäß bewerkstelligen können. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, sofern die Aufträge mehr werden kann es sehr schnell sein, dass Sie selbst alleine mit der Geschäftsführertätigkeit an Ihre zeitlichen Grenzen stoßen.
Hier sollte gegebenenfalls auch im Vorfeld geklärt sein, wer dann im Notfall für Sie als stellvertretender Geschäftsführer einspringen kann. Dieses müsste dann auch noch im Gesellschaftsvertrag/Satzung geregelt werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Guten Abend Herr Newerla,
danke für die schnelle Bearbeitung!
Ich denke Sie haben die Frage etwas missverstanden, meine Frage lautete, ob ich als GF (mit oder ohne Vertrag)
UND oder ALS
Auszubildender in EINEM Betrieb tätig sein kann?
Als Beispiel:
Ich bin GF per Gesellschaftsvertrag, evtl. mit Dienstvertrag für 0 Euro Gehalt (also wie ehrenamtlich)
und gleichzeitig
Auszubildender als beispielsw. Bürokaufmann in unserem Betrieb !?
Oder ist es möglich, z.B. meine geschäftsführende Tätigkeit als Ausbildung ausführen zu können.
Evtl. gibt es ja Möglichkeiten die nicht gerade üblich sind, aber dennoch machbar!?
Beste Grüße nach Bremerhaven
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für den Nachtrag und die Konkretisierung des Sachverhalts.
Jetzt habe ich Ihre Frage abschließend verstanden.
Ja, dieses ist durchaus möglich.
Ich kenne einen Parallelfall persönlich,bei dem es genauso ist.
Sie können also rechtlich unbedenklich gleichzeitig Geschäftsführer und Auszubildender innerhalb DERSELBEN Gesellschaft sein.
ALS Ausbildung können Sie aber Ihre Geschäftsführertätigkeit leider nicht ausführen,da die Geschäftsführerstellung eine so genannte Organstellung und kein Lehrberuf ist.
Sie könnten/müssten dann also schon gleichzeitig Geschäftsführer und parallel hierzu Auszubildender (zu einem bestimmten Berufsfeld, beispielsweise Bürokaufmann) derselben Gesellschaft sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend !
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt