Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Münzen dazugekauft werden, kann hier von einem Glücksspiel gesprochen werden, welches anmeldepflichtig ist, da sich Gewinnchancen mit echtem Geld erkauft werden. Es ist dabei unerheblich, was gewonnen werden kann, solange mit echtem Geld der Zugang erworben wird. Anders verhält es sich, wenn die Chips zu Getränken gratis dazukommen, oder auch nur durch Zufall zum jeweiligen Getränk (siehe McDonalds mit "Monopoly"- Gewinnen).
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
die Frage ist ob es wirklich ein Glückspiel ist oder nicht ein Geschicklichkeitsspiel mit Unterhaltungsfaktor. Ob nun ein Münzschieber oder diese typischen Greifarmautomaten alle stehen auf Jahrmärkten sogar zugänglich für Minderjährige. Das kann dann ja nicht illegal sein, aber muss es bei den zuständigen Behörden angemeldet werden? Deswegen die Frage ob es Glücksspiel ist oder vom Staat nicht so gesehen wird, da keine Geldgewinne fließen.
Vielen Dank und beste Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
Glücksspiele sind auch auf Jahrmärkten erlaubnispflichtig.
Bei Ihnen wäre es zwar ein Münzschieber, allerdings besteht hier das Risiko, dass es ebenfalls als Glücksspiel eingestuft wird, da es keine volle Kontrolle gibt und ein Gewinn dann doch auch vom Glück abhängt.
Denn, ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
Ich würde Ihnen daher raten, dies als Geschicklichkeitsspiel anzumelden und um eine Bestätigung der Erlaubnis zu bitten, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Wie gesagt spielt allerdings der Gewinn keine Rolle bei der Beurteilung, sofern die Chance erkauft wird.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt