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Glücksspiel mit Sachpreisen in Gastronomie legal?

28. November 2017 16:16 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wäre es legal einen Münzschieber (dieser Spielautomat von einem Jahrmarkt wo man Spielmünzen einwirft, in der Hoffnung das sie andere Münzen oder Gewinnchips nach vorne schieben, die dann in einen Schacht für den Spieler als Gewinn fallen) in einer Diskotheken-Gastronomie einzusetzen, wo man sich die Spielmarken am Tresen kaufen kann oder als Special zu einem Getränk dazu bekommt. Die gewonnen Spielmarken oder Gewinnchips kann man wiederum nur in Getränke am Tresen oder freien Eintritt bei der nächsten Veranstaltung einlösen.

Da es sich hauptsächlich um alkoholische Getränke handelt ist es selbstverständlich das diese nicht an unter 18 Jährige Personen ausgegeben werden dürfen. Da es sich um eine Diskothek handelt wird der Einlass sowie erst ab 18 Jahren genehmigt.

Die Frage ist ob es da Probleme geben könnte mit dem Gesetzt oder fällt dies nicht unter das Glückspielgesetz. Im Prinzip werden ja Spielmünzen verkauft und mit Glück bekommen die Käufer dafür ein/mehrere Getränke oder einen/mehrere freie Eintritte wieder raus. Wenn nicht bleibt das Geld bei dem Betreiber als Einnahme. Die Käufer der Spielmarken haben KEINE Möglichkeit Geld zu gewinnen.

Vielen Dank.

28. November 2017 | 18:08

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern die Münzen dazugekauft werden, kann hier von einem Glücksspiel gesprochen werden, welches anmeldepflichtig ist, da sich Gewinnchancen mit echtem Geld erkauft werden. Es ist dabei unerheblich, was gewonnen werden kann, solange mit echtem Geld der Zugang erworben wird. Anders verhält es sich, wenn die Chips zu Getränken gratis dazukommen, oder auch nur durch Zufall zum jeweiligen Getränk (siehe McDonalds mit "Monopoly"- Gewinnen).

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2017 | 07:47

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
die Frage ist ob es wirklich ein Glückspiel ist oder nicht ein Geschicklichkeitsspiel mit Unterhaltungsfaktor. Ob nun ein Münzschieber oder diese typischen Greifarmautomaten alle stehen auf Jahrmärkten sogar zugänglich für Minderjährige. Das kann dann ja nicht illegal sein, aber muss es bei den zuständigen Behörden angemeldet werden? Deswegen die Frage ob es Glücksspiel ist oder vom Staat nicht so gesehen wird, da keine Geldgewinne fließen.
Vielen Dank und beste Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. November 2017 | 11:21

Sehr geehrter Fragesteller,

Glücksspiele sind auch auf Jahrmärkten erlaubnispflichtig.
Bei Ihnen wäre es zwar ein Münzschieber, allerdings besteht hier das Risiko, dass es ebenfalls als Glücksspiel eingestuft wird, da es keine volle Kontrolle gibt und ein Gewinn dann doch auch vom Glück abhängt.


Denn, ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.

Ich würde Ihnen daher raten, dies als Geschicklichkeitsspiel anzumelden und um eine Bestätigung der Erlaubnis zu bitten, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Wie gesagt spielt allerdings der Gewinn keine Rolle bei der Beurteilung, sofern die Chance erkauft wird.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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