Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft in Daenemark

30. März 2006 11:07 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von


12:08

Ich habe eine Frage im Bezug auf das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Mein Freund und ich spielen schon seit laengerem mit dem Gedanken uns zu verpartnern. Nun wurde uns gesagt das es wesentlich einfacher ist, eine Lebenspartnerschaft in Daenemark einzugehen als hier in Deutschland (weniger Papierkram usw.). Leider kommen alle diese Informationen von heterosexuellen Paaren.

Nun zu meiner Frage: Ist es moeglich eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft in Daenemark einzugehen. Und wuerde diese dann auch in Deutschland anerkannt werden, inkl. einer Aufenthaltserlaubniss und Arbeitsgenehmigung. Ich bin Deutscher und mein Freund kommt aus Brasilien.

Vielen Dank fuers Lesen und evtl. beantworten!!!

30. März 2006 | 12:01

Antwort

von


(22)
Turnerstr. 49
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5577117
Web: https://www.recht-und-friedlich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten möchte:

grundsätzlich wird auch eine in Dänemark registrierte Partnerschaft in Deutschland anerkannt – allerdings nach Art. 17b Absatz 4 EGBGB nur mit den rechtlichen Wirkungen einer in Deutschland eingegangenen Lebenspartnerschaft. Hiervon wären dann jedenfalls aber auch die von Ihrem Freund begehrte Aufenthaltserlaubnis sowie die Arbeitsgenehmigung umfasst.

Dennoch kommt das Eingehen einer Lebenspartnerschaft in Dänemark in Ihrem Fall nicht in Frage. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass entweder einer von Ihnen dänischer Staatsbürger und in Dänemark ansässig ist oder dass beide Partner bereits seit mindestens 2 Jahren in Dänemark ansässig sind.
Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, erübrigt sich auch die Frage nach den weiteren Modalitäten. Interessehalber können Sie diese gerne im Internet z. B. unter

http://www.frederiksberg.dk/upload/partnerskabserkl%C3%A6ring_p%C3%A5_tysk.pdf

einsehen.

Es bleibt Ihnen deshalb tatsächlich nur die Möglichkeit der Eingehung einer Lebenspartnerschaft in Deutschland. Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich Sie dahingehend im Rahmen dieses Forums bereits erst kürzlich beraten habe, und verweise deshalb dazu auf meine dortigen Ausführungen unter

http://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeitserlaubniss-nach-Jobangebot__f11649.html

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage eine erste rechtliche Orientierung geben. Gerne stehe ich noch für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Iris Sümenicht
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2006 | 11:01

Vielen Dank nochmal Frau Sümenicht für die schnelle Bearbeitung.

Habe noch eine Frage: Im Jahr 2000 wollte ich mit mit meinem damaligen brasilianischen Freund dasselbe erwirken wie ich es jetzt möchte. Damals wurde uns gesagt das würde evtl. mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag funktionieren. Den ich dann auch mit meinem Ex - Freund abschloss, bei einem Notar. Dieser machte uns schon bei dem Abschluss keine grossen Hoffnungen und tat das ganze als Unsinn und "sinnloses Unterfangen" ab. Wir schafften es damals auch nicht ein Visum zu bekommen und somit ging die Beziehung im Laufe der Zeit in eine Freundschaft über. Nun zu meiner Frage: Steht meiner jetzigen Verpartnerung der ja eigentlich immer noch gültige Partnerschaftsvertrag mit meinem Ex - Freund im Wege. Wird das vom Standesamt kontrolliert??? Vielen Dank für eine evtl. Antwort!!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2006 | 12:08

Sehr geehrter Fragesteller,

eigentlich ist die Nachfragefunktion nur dafür gedacht, ergänzende Verständnisfragen zur ursprünglichen Frage zu beantworten.
Ich mache hier aber einmal eine Ausnahme und gebe Ihnen in der gebotenen Kürze die folgende Auskunft:

Nein, das Standesamt kontrolliert solche nur notariell geschlossenen Partnerschaftsverträge nicht. Nur eine Ehe oder eine andere eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG steht der Eintragung einer Lebenspartnerschaft entgegen.

Ohne den Inhalt des Vertrages zu kennen, dürfte dieser jedenfalls mit der Auflösung der damaligen Partnerschaft nicht mehr wirksam sein (meistens enthalten solche Verträge auch eine entsprechende Klausel - hier sollten Sie einmal den Vertragstext nachlesen).

Mit freundlichen Grüßen

Iris Sümenicht
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

(22)

Turnerstr. 49
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5577117
Web: https://www.recht-und-friedlich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Sozialrecht, Kindschaftsrecht, Lebenspartnerschaftsrecht, Sozialversicherungsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER