Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Glaubhaftigkeit herstellen !

24. Januar 2013 18:41 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Guten Tag,

Fall !!!:
Es geht da um einen Termin als Zeugen welchen ich angeblich nicht wahrgenommen habe.
Daraufhin bekam ich ein Ordnungsgeld von 150 EUR ( laut Brief ). Darauf soll ich nicht Reagiert haben und nun steht im letzten Satz meines Briefes :,, Da ich das Ordnungsgeld bis jetzt nicht gezahlt habe und auch meine Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt habe, hat die Staatsanwaltschaft nunmehr beantragt, gegen mich Ordnungshaft festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche.

Daraufhin habe ich einen Brief geschrieben :

Antwortbrief !!!

Essen. 05.01.2013

Geschäftszeichen 44 Gsxxxxxxxxxx


Sehr geehrter Dr.xxxxxxx

ich schreibe Ihnen im Bezug auf den Brief welcher am 28.12.2012 vom Amtsgericht Essen an mich geschickt wurde.
Leider kann ich mich erst jetzt zu diesem Brief äußern da ich am 04.01.2012 erst aus dem Urlaub wieder nach Hause gekommen bin.


Im Brief vom 28.12.2012 steht das ich einen Vernehmungstermin als Zeugen bekommen habe für denn 13.08.2012 .
Ich Teile Ihnen mit das dies nicht der Fall war. Ich habe weder Telefonisch, via Email oder per Post einen Termin erhalten für diesen Zeitraum.
Hätte ich einen bekommen hätte ich diesen als Zeugen auch auf jeden Fall war genommen.
Den letzten Brief denn ich vom Amtsgericht Essen erhalten habe war der das ein Fall gegen mich eingestellt wurde.
Seit dem habe ich vom Amtsgericht keinen Brief mehr erhalten.

Des Weiteren habe ich auch keine Rechnung oder Zahlungsaufforderung für ein Ordnungsgeld erhalten.
Hätte ich diese Erhalten hätte ich mich natürlich auch umgehen mit Ihnen in Verbindung gesetzt.

Da ich in einer Ausbildung bin möchte ich gerne verhindern ins Gefängnis zu gehen auch wenn es nur 1 oder 2 Tage werden könnten.
Daher stelle ich in diesem Brief auch einen Antrag nach § 44 StPO zur Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Ich habe nichts zu Verbergen und habe auch keinen Grund einfach von Terminen fernzubleiben oder mich zu Verstecken.
Wenn ich einen Termin nicht einhalten kann melde ich mich Automatisch bei der zuständigen Behörde oder wo ich ggf. einen Termin habe und sage diesen auch Fristgemäß ab.

Ich verbleibe mit Freundlichen Grüßen
Und wünsche Ihnen ein Frohes Neues Jahr


xxxxxxxxx


______



Nun bekam ich einen Brief wieder mit dem ich ÜBERHAUPT nichts anfangen kann.

Sehr geehrter Herr ......

in der Ermittlungssache gegen

xxxxx xxxxxxxxxx u.a

haben Sie die Behauptung in Ihrem Schreiben vom 05.01.2013 bislang nicht glaubhaft gemacht, so dass die Staatsanwaltschaft an Ihrem Antrag festhält. Die Glaubhaftmachung kann zum Beispiel durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen Dritter bewirkt werden. Hierzu besteht Gelegenheit binnen einer Woche.


Hochachtungsvoll


xxxxxxxxxx


____

Wieso soll ich nun die Glaubhaftigtkeit Nachweisen.
Ich meine ich kann nicht Beweisen das ich KEINEN BRIEF erhalten habe.
Kann mir einer Helfen und sagen welchen Schritt ich am Besten als nächstes Unternehmen soll.

LG

24. Januar 2013 | 20:52

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich einmal ist festzuhalten, dass Zeugen gemäß § 48 Abs. 1 StPO verpflichtet sind, zu dem zu ihrer Verhandlung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben ebenso die Pflicht auszusagen, wenn keine Ausnahme im Gesetz zugelassen, die ein Verweigerungsrecht begründet, was Ihren Angaben nach auch nicht der Fall ist.

Gemäß § 214 StPO müssen Zeugen ordnungsgemäß geladen werden. Dabei muss der Zeuge insbesondere auch auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden.

Sollten verfahrensrechtlich alle Bestimmung eingehalten worden sein, so gilt § 51 StPO . Einem Zeugen, der ordnungsgemäß geladen worden ist, werden die Kosten auferlegt, die durch sein Ausbleiben verursacht worden sind. Das ist beispielsweise die Anberaumung eines neuen Termins. Zugleich wird das von Ihnen angesprochene Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Der Zeuge müsste selbst mit einer zwangsweisen Vorführung rechnen.

Die Festsetzung des Ordnungsgeldes bzw. der –haft erfolgt nicht, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig und genügend entschuldigt worden ist. Erfolgt eine solche Entschuldigung nicht rechtzeitig, so werden die Ordnungsmittel bzw. die Auferlegung der Kosten nur dann nicht festgesetzt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Nur wenn der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt wird, wird die Festsetzung der Kosten für das Ausbleiben sowie die Anordnung der Ordnungsmittel aufgehoben.

Der Ordnungsgeldbeschluss kann grundsätzlich mit der Beschwerde angegriffen werden. In der Beschwerdeschrift muss das Ausbleiben genügend entschuldigt und glaubhaft gemacht werden, also vorgetragen werden, dass den Zeugen an dem verspäteten Vorbringen der Entschuldigungsgründe kein Verschulden trifft.

Sie sagen, Ihnen wird vorgeworfen, Sie hätten den Termin „angeblich" nicht wahrgenommen. Heißt das, dass Sie tatsächlich jedoch in der Hauptverhandlung erschienen sind? Davon gehe ich nicht aus, da gegen Sie in diesem Fall wohl kein Ordnungsgeld verhängt worden wäre.

Ebenfalls schildern Sie, dass Sie den Brief hinsichtlich des Ordnungsgeldes nicht erhalten haben.

In einer Beschwerde müssten Sie glaubhaft darlegen, weshalb Ihr Ausbleiben entschuldbar ist, weshalb Sie am Nichterscheinen in der Hauptverhandlung kein Verschulden trifft. Sollte der Zugang der Ladung zu dem Termin nicht nachweisbar sein, hätten Sie diesbezüglich Erfolgsaussichten mit der Beschwerde. Sollte ebenso wenig nachweisbar sein, dass Ihnen die Verhängung des Ordnungsgeldes sowie die Zahlungsaufforderung zugegangen sind, dann hätte die Beschwerde auch bezüglich dieser Angriffspunkte Erfolgsaussichten. In diesem Fall hätten Sie ja mangels Kenntnis nicht einmal die Chance gehabt, das Ordnungsgeld zu bezahlen, so dass die Festsetzung der Ordnungshaft nicht gerechtfertigt wäre. Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht zu entnehmen, ob der Zugang der Ladung sowie der gerichtlichen Schriftsätze nachweisbar sind, so dass die Einschätzung schwierig ist. Möglicherweise hat eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person die Schriftstücke entgegengenommen. Sie müssen diese nicht unbedingt persönlich erhalten haben, so dass sie auch in diesem Fall zugegangen wären. Oder aber die Schriftstücke sind an eine falsche Adresse zugestellt worden, so dass Sie Ihnen nicht zugegangen sind, weil Sie dort nicht mehr gemeldet waren. Ihre Sachverhaltsschilderung gibt wenig her. Sollten Ihnen die Schriftstücke tatsächlich einfach nicht zugegangen sein, hätte die Beschwerde Erfolgsaussichten. Wenn die Staatsanwaltschaft die Festsetzung beantragt hat, wird Ihr wahrscheinlich ein Nachweis vorliegen.

Ich empfehle ich dringend, einen Rechtsanwalt bei Ihnen vor Ort aufzusuchen, der Ihre Unterlagen sichtet, prüft und die entsprechenden Schritte einleitet. Er sollte die Stellungnahme für Sie fertigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Michael Pilarski

ANTWORT VON

(175)

Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER