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Giftmüll und Bauschutt auf dem Grundstück - wer haftet?

15. April 2007 20:48 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Wir haben vor 5,5 Jahren ein kleines Anwesen - ein Haus auf einem sehr großen Grundstück mit Wald gekauft.
Nun stellt sich zunehmend heraus, dass die Vorbesitzer hier Bauschutt und Giftmüll deponiert und nur mit einer kleinen Schicht Mutterboden abgedeckt haben.
Die Errosion legt im Wald nun Betonbauteile frei und an zwei Stellen läuft Öl und andere Chemikalien aus dem Hang in den Bach (und das Grundwasser).
Gern würde ich aus Landschafts- und Umweltschutzgründen den Müll entsorgen lassen.
Wer aber muss dafür zahlen?
Was geschieht, wenn ich die Chemikalien untersuchen lasse und ggf. die Auflagen erhalte, die schwarz angelegt Deponie zu sanieren?
Es ist deutlich erkennbar, dass die Deponie schon vor Jahren angelegt worden ist (es wachsen ältere Bäume darauf), also nicht von uns stammen kann.
Wir befinden uns im so genannten Aussenbereich in einem Landschaftsschutzgebiet.
Wir hatten einen ganz "normalen" Immobilien-Kaufvertrag abgeschlossen.
Wer haftet für den Schaden?

16. April 2007 | 07:50

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


zunächst werden Sie als Eigentümerin verpflichtet sein, die umweltbelastenen Stoffe auf IHRE Kosten zu entsorgen lassen, da Sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sind.

Die landesrechtlichen Vorschriften stellen insoweit auf die formale Rechtsposition ab, so dass Sie gegenüber dem Entsorgungsbetrieb bzw. der Gemeinde allein aufgrund dieser formellen Rechtsposition in der Haftung stehen.

Hier sollten Sie sich mit der Gemeinde auch schnellstens in Verbindung setzen, da Sie auch für künftigen Schaden haften, die Entsorgung also auch schnellstens durchgeführt werden sollte, bevor Schlimmeres passiert.


Nach Ihrer Schilderung ist aber davon auszugehen, dass der Voreigentümer als Verkäufer Kenntnis von der Umweltbelastung hat; dann, wenn Sie diese Kenntnis nachweisen können, werden Sie die Schadensersatzansprüche gegen den Voreigentümer geltend machen können - hier MUSS aber der Vertrag noch weiter überprüft werden, als es in diesem Forum möglich ist; auch müssen weitere Einzelheiten geklärt werden, mit denen die Kenntnis des Verkäufers nachgewiesen werden kann.

Vielleicht rufen Sie mich einmal an.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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