Sehr geehrte Fragestellerin:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Frage:ich bin Rentnerin und lebe mit Hauptwohnsitz in Österreich. Da ich eine Betriebsrente habe, die lt.DBA in Österreich versteuert wird und die höher als der deutsche Grund-
freibetrag ist, musste ich Steuererklärungen auf beschränkte
Steuerpflicht machen; rückwirkend bis 2005.
Aufgrund dieser Information erkenne ich ein Fehler. Wenn Sie ausschließlich Betriebsrente beziehen, müssen Sie keine Steuereklärung in D abgeben, da Betriebsrenten sind nach. Art 18 Abs. 1 DBA D/Ö in dem Staat zu besteuern, in dem der Empfänger ansaessig ist (hier: Österreich). Dies bedeutet, dass die Betriensrente aus Deutschland nicht der inländischen Steuerpflicht in Deutschland unterliegt, auch nicht wenn die Rente den Freibetrag übersteigt.
Unabhängig davon wäre Freibetrag zu gewähren, wenn Sie unbeschränkt steuerpflichtig in D wären, was entweder gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in D voraussetzt.
Bitte ergänzen Sie Ihre Sachverhaltsschilderung mittels der kostenlosen Nachfragefunktion, wenn ich Ihren Sachverhalt aufgrund der Unklarheit, nicht richtig erfasst hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Guten Tag! Ich habe meine Frage nicht richtig formuliert, Entschul-
digung! Ich beziehe eine gesetzliche Rente u n d eine Betriebs-
rente. Die Betriebsrente ist der Grund für eine beschränkte Steuer-
pflicht. Das FA Neubrandenburg hat mir richtig die gesetzliche
Rente nur mit 50 % angerechnet, aber für die Jahre 2005 bis 2008
k e i n e n Grundfreibetrag gewährt. Die 50 %ige Rente wird voll
versteuert.
Im Internet habe ich jedoch unter www.bvm-verbund.de gelesen,
dass als Neuerung ab 2009 kein Grundfreibetrag gewährt wird.
Das müsste ja bedeuten, dass bis zu diesem Jahr der Freibetrag
von € 7664,- gewährt wird.
Hätte ein Einspruch für den Zeitraum 2005 bis 2008 Erfolg?
Besten Dank.
OK, dann werde ich die Rechtslage prüfen und die Frage hier beantworten
Antwort:
Nein, es gibt und gab einen Grundfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige nicht.
Denn ein solcher wird in der Regel bereits im Ausland (Sie sind dort unbeschränkt steuerpflichtig) gewährt.
§ 1 Abs. 3 EStG
regelt abweichend aber, dass sich beschränkt Steuerpflichtige auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig (also mit Grundfreibetrag) behandeln lassen können, wenn ihr Welteinkommen zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden (ausländische) Einkünfte den Grundfreibetrag unterschreiten.
Falls dies bei Ihnen zutrifft ist ein Freibetrag zu gewähren, sonst nicht.
Mit freundlichen Grüßen