Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit der Eigentümer des nunmehr an ihn verkauften Grundstücks, auf dem der Teil des Biergartens liegt, Ihnen gegenüber keine Ansprüche stellt, gibt es keine Probleme.
Ansonsten müssen Sie diese Nutzung konkret darlegen und beweisen können.
Sie sollten jedoch bei dem Eigentümer, der Ihnen damals mündlich die Nutzung zugesichert hat - hinsichtlich der weiteren sechs Meter - eine schriftliche Bestätigung dieser damaligen Willensäußerung, also das sich das so damals ereignet hat.
Denn nur wenn dieses feststeht, wird sich der neue Eigentümer in diese Rechte und Pflichten zu Ihren Gunsten begeben müssen.
Die Frage ist nur, ob bei dem Verkauf dieses zwischen dem neuen und alten Eigentümer besprochen wurde und im Kaufvertrag umgesetzte wurde.
Wenn nicht, wird der neue Eigentümer Ansprüche gegenüber dem alten Eigentümer anmelden, sofern letzterer Ihnen dieses so bestätigen sollte.
Das könnte sich zu einem Problem entwickeln.
Abseits von der mündlich zugesagten Nutzung, die ja als solche stattfand, hat man Ihnen jedenfalls damals die 6 m Grundstück zur Nutzung überlassen, was Sie nachweisen könnten.
Dann ist dieses jedenfalls nicht ausdrücklich, aber wohl durch schlüssiges Handeln geschehen.
Zum Gewohnheitsrecht:
Dieses dürfte schwierig zu beweisen sein.
Voraussetzungen ist zum einem die langjährige allgemeine Übung als objektives Element, was wohl erfüllt wäre, und zum anderem dieses in der Überzeugung, rechtens zu handeln als subjektives Element, was von "beiden" Beteiligten ausgehen muss.
Sie sollten hier eher den Weg über die damalige Gestattung nehmen und den damaligen Eigentümer, der Ihnen das erlaubt hat, als Zeugen benennen.
Schließlich muss dieser erklären können, warum Ihnen die Nutzung jahrelang gestattet war.
Letztlich ist es eher rechtstheoretischer Natur, ob man dieses über eine in schlüssiger Weise erklärte Willenserklärung hinsichtlich der Nutzung oder über ein Gewohnheitsrecht ableitet.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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