Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass Beträge, die nicht vom Beschluss umfasst sind in die Gewinnrücklage einzustellen ist.
D. h. die Regelung bedeutet, dass nur der Betrag, dessen Ausschüttung beschlossen wird, auch ausgeschüttet wird, alles andere ist als Gewinnrücklage einzustellen.
Damit hat man von der Möglichkeit in § 29 Abs. 2 GmbHG
Gebrauch gemacht unabhängig von einem individuellen Beschluss die Gewinnrücklage zu ermöglichen.
Deshalb liegt auch kein unvollständiger Beschluss vor.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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