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Gewinnverwendungsbeschluss in Gesellschafterversammlung

19. August 2020 00:01 |
Preis: 68,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist ein Gesellschaftsbeschluss nichtig, wenn er zwar die Gewinnausschüttung regelt, aber den restlichen Geldbetrag, entgegen des Gesellschaftsvertrages, unbeachtet lässt?

Es liegt kein unvollständiger Beschluss vor, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beträge, die nicht vom Beschluss umfasst sind in die Gewinnrücklage einzustellen sind. D. h. die Regelung bedeutet, dass nur der Betrag, dessen Ausschüttung beschlossen wird, auch ausgeschüttet wird, alles andere ist als Gewinnrücklage einzustellen. Damit hat man von der Möglichkeit in § 29 Abs. 2 GmbHG Gebrauch gemacht unabhängig von einem individuellen Beschluss die Gewinnrücklage zu ermöglichen.

In einer ordentlichen Gesellschafterversammlung einer GmbH wird der Jahresgewinn Gewinn mit über 60.000 EUR ausgewiesen.

Im Gewinnverwendungsbeschluss heisst es:

'
Der Jahresüberschuss aus dem Geschäftsjahr 2019 liegt bei
61.549,76 €. Die Geschäftsleitung empfiehlt einen Anteil von 50.000,00 €
des Jahresüberschusses, an die Gesellschafter auszuschütten.
Die Gesellschafter folgen der Empfehlung der Geschäftsleitung und
beschließen einstimmig die Ausschüttung von 50.000,00 €.
'

Im Gesellschaftsvertrag heisst es dazu:

'
1. Die Gesellschafterversammlung beschliesst über die Ergebnisverwendung, also darüber, inwieweit der Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines etwaigen Verlustvortrags in die Gewinnrücklagen eingestellt, als Gewinn vorgetragen, oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Kommt kein anderer Beschluss zustande, so ist der Gewinn in die Gewinnrücklagen einzustellen.
'


Frage:

Ist der Beschluss nichtig, da er unvollständig ist? Es wurde nur definiert wieviel ausgeschüttet wird, nicht wie mit dem rest verfahren wird.

Ist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage unter diesen Umständen erfolgsvorsprechend?

19. August 2020 | 18:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass Beträge, die nicht vom Beschluss umfasst sind in die Gewinnrücklage einzustellen ist.

D. h. die Regelung bedeutet, dass nur der Betrag, dessen Ausschüttung beschlossen wird, auch ausgeschüttet wird, alles andere ist als Gewinnrücklage einzustellen.

Damit hat man von der Möglichkeit in § 29 Abs. 2 GmbHG Gebrauch gemacht unabhängig von einem individuellen Beschluss die Gewinnrücklage zu ermöglichen.

Deshalb liegt auch kein unvollständiger Beschluss vor.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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