Wenn die Kommanditistin im Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung der KG befugt ist, ist die KG grundsätzlich nicht mehr gewerblich geprägt. Das gilt unabhängig davon, ob sie nur gemeinsam mit der Komplementär-GmbH vertreten darf. Entscheidend ist die organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis, nicht die Frage, wer nach außen unterschreiben darf. Daher ist in Variante 1 die Entprägung gegeben. Bleibt in Variante 2 die Komplementär-GmbH alleinvertretungsberechtigt, ändert das nichts: Auch dann liegt wegen der internen Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditistin keine Prägung mehr vor.
Wichtig ist die saubere Abgrenzung: „Geschäftsführung" heißt echte Leitungsbefugnis im Innenverhältnis. Prokura, bloße Zustimmungsvorbehalte oder ein Beiratsmandat des Kommanditisten entprägen nicht. Maßgeblich ist der Gesellschaftsvertrag; die tatsächliche Übung oder Handelsregistertextbausteine heilen eine unklare Vertragslage nicht.
Die steuerlichen Folgen sollten Sie vorab durch den laufenden Steuerberater durchrechnen lassen. Mit der Entprägung entfällt die gewerbesteuerliche Fiktion. Ist die Tätigkeit dann rein vermögensverwaltend, fällt künftig regelmäßig keine Gewerbesteuer mehr an; bei originär gewerblicher Tätigkeit bleibt die Gewerbesteuerpflicht natürlich bestehen. Es kann zu einem Wechsel der Einkunftsart kommen, mit Auswirkungen auf Bilanzierung, Sondervergütungen, § 15a EStG und Verlustnutzung. Frühere § 15a-Verluste sind nicht mit späteren Überschusseinkünften verrechenbar. Gewerbesteuerliche Verlustvorträge der KG sind ohne zukünftigen Gewerbeertrag faktisch nicht nutzbar. Je nach Struktur kann der Übergang von „gewerblich geprägt" zu vermögensverwaltend eine steuerliche Betriebsaufgabe auslösen und stille Reserven aufdecken; das ist besonders relevant bei Immobilien oder Wertpapierportfolios mit hohen stillen Reserven. Hier lohnt eine vorausschauende Gestaltung, etwa das Sichern von Buchwerten vor der Entprägung oder das Beibehalten einer minimalen, aber tragfähigen originär gewerblichen Tätigkeit, wenn steuerlich gewünscht.
Wollen Sie die Prägung erhalten, darf kein Kommanditist Geschäftsführungsrechte bekommen; arbeiten Sie stattdessen mit Zustimmungskatalogen und lassen Sie die Geschäftsführung ausschließlich bei der Komplementär-GmbH bzw. bei deren Fremdgeschäftsführern. Wollen Sie entprägen, verankern Sie die Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten ausdrücklich im Vertrag, räumen ihm echte interne Leitungsrechte ein und prüfen die Folgen auf Ebene Einkommen-, Gewerbe- und Bilanzsteuerrecht vor Umsetzung.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
1. September 2025
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15:55
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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