Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorliegend wird unterstellt, dass Sie sind in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtig nach § 1 EStG
sind.
Da sich die wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich auf des Hoheitsgebiet Thailand bezeiht, wird für Ihre Fragestellung das zwischen der BRD und dem Königreich Thailand bestehende Doppelbesteuerungsabkommen relevant. Im Endeffekt werden wohl aller Wahrscheinlichkeit die Gewinne und Verluste aus Ihrem Geschäftsmodell dort zu versteuern sein.
Durch die Mehrzahl einer Anmietung von Räumlichkeiten mit einer anschließenden Untervermietung erzielen Sie entweder Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Thailand oder "gewerbliche Einkünfte". Es ist somit in Thailand ggf. eine gesamte Einnahmen/Ausgabenrechnung zu erstellen und der Gewinn oder Verlust dort anzugeben. Da die Besteuerungshoheit für den Gewinn in Thailand besteht, kann der Verlust sodan nicht einfach mit den deutschen Einkünften verrechnet werden.
Darüber hinaus würde das Finanzamt in vorliegendem Fall - sofern die Verlustverrechnung in Deutschland erfolgen soll - mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der "Besonderheit des Geschäftsmodells" von einem Gestaltungsmißbrauch nach § 42 AO
ausgehen.
Ihre Idee der Anmietung von Räumlichkeiten in Thailand halte ich daher nicht für geeignet, akzeptierbare Ausgaben in der deutschen Steuererklärung geltend zu machen.
Gleichwohl hängt die endgültige Beantwortung Iher Frage auch von Ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Ich rate Ihnen daher die Konsultierung eines Steuerberaters an, der Ihr konkretes Vorhaben mit Ihnen durchspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
31. Dezember 2015
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06:16
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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