Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gewerbeerlaubnis wird nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erteilt und eine Rücknahme kann nur nach diesem Gesetze erfolgen.
Sie können sich vorliegend gem. § 48 Abs. 2 VwVfG
auf Vertrauensschutz berufen, es sei denn es liegen folgende Voraussetzungen vor, wenn Sie:
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Nach dem Sachverhalt ist dies nicht zu erkenne, so dass eine Rücknahme nicht erfolgen dürfte und Sie dagegen wohl erfolgreich Rechtsmittel einlegen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Antwort
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