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Gewerbentzug ??

10. Juli 2015 11:40 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Fragen zur Aufhebung einer Gewerbeerlaubnis

Vor 5 Jahren habe ich ein Gewerbe gegründet, mitlerweilen habe ich 18 angestellte und bin sehr erfolgreich. Nun habe ich eine Reisegewerbekarte beantragt (durch Umzug in einer anderen Stadt), hierzu brauchte ich u.a. ein Führungszeugnis, ich habe 4 Eintragungen. Man hat bedenken mir eine Reisegewerbekarte zu geben, ich für meinen teil denke, ich bekomme diese nicht. Nun sagte der Herr aber auch am Telefon, das man deswegen prüfe ob ich überhaupt ein Gewerbe ausführen darf und kann, da diese Vorstrafen ja vor 5 Jahren schon bekannt waren.

Kann man mir nun wirklich das Gewerbe entziehen? Das wäre mir und meiner Familie die Existenz genommen. Ich habe keine Steuerschulden und nichts, seit dem ich das Gewerbe habe, kamen auch eine neuen Strafsachen und oder Verurteilungen hinzu.

10. Juli 2015 | 12:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Gewerbeerlaubnis wird nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erteilt und eine Rücknahme kann nur nach diesem Gesetze erfolgen.

Sie können sich vorliegend gem. § 48 Abs. 2 VwVfG auf Vertrauensschutz berufen, es sei denn es liegen folgende Voraussetzungen vor, wenn Sie:
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Nach dem Sachverhalt ist dies nicht zu erkenne, so dass eine Rücknahme nicht erfolgen dürfte und Sie dagegen wohl erfolgreich Rechtsmittel einlegen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.




Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)





ANTWORT VON

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