Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen mit einem herzlichen "das kommt darauf an" beantworten.
1.) Laufzeit
Wie Sie selbst festgestellt haben, läuft der Vertrag zunächst bis 2015 ohne dass es einer Erklärung bedarf. Dann wäre eine Erklärung zur Option auf zwanzig Jahre nötig gewesen.
Diese Erklärung kann grundsätzlich mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Mündlich und schriftlich erklären sich von selbst. Mündlich ist zum Beweis weniger geeignet. Schriftliche Erklärung ist meist im Vertrag vereinbart und natürlich am besten für die Dokumentation.
Schlüssiges Verhalten kann allein darin liegen, dass Sie den Mietraum weiter benutzt und die Miete gezahlt haben, siehe 545 BGB.
Aber, und da kommt "es kommt darauf an" ins Spiel, wenn im Vertrag für die Optionserklärung eine Textform oder Schriftform verlangt wird oder gar 545 BGB ausgeschlossen wurde, dann ist schlüssiges Verhalten nicht ausreichend.
Gehen wir also davon aus, dass die Erklärung in Textform oder Schriftform hätte abgegeben werden müssen, leben Sie gerade ohne feste Laufzeit oder haben ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit neu abgeschlossen.
2.) Kündigungsfrist
Als erstes kommt wieder das "es kommt darauf an", nämlich auf das, was im Vertrag geregelt ist.
Steht dort nichts oder die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, so kommt es darauf an, ob Sie in der Laufzeit sind oder nicht.
Ohne Laufzeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist für Gewerbliche Räume nach 580a Absatz 2 BGB. Also spätestens am 3. Werktag eines Quartals zum Ende des nächsten Quartals.
Hier wohl spätestens am 03.07.2020 zum 31.12.2020.
Die gesamte Antwort steht und fällt aber mit dem Inhalt des Vertrages.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie mich bitte an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Im Mietvertrag steht noch :
Die Anwendung von §568 (545) wird ausgeschlossen.
sowie : Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen gelten nur bei gegenseitiger ,schriftlicher Vereinbarung.
Was hat das für einen Einfluss ?
Sehr geehrter Kunde,
das ist in etwa das, was ich erwartet hatte. Die Anwendung des § 545 BGB
ist ausgeschlossen, was beduetet, dass der Mietvertrag am 28.02.2015 ausgelaufen ist. Die Fortsetzung Ihrer Nutzung danach führt nach § 545 BGB
zu einer Fortsetzung auf unbestimmte Zeit, was aber ausgeschlossen wurde. In Ausnahmefällen kann trotz Ausschluß des § 545 BGB
eine Fortsetzung dennoch angenommen werden. Das wird aber durch die Schriftformklausel behindert, denn die Fortsetzung führt zu einer faktischen Vertragsannahme und keiner schriftlichen Vereinbarung.
Ansonsten stehen Sie meiner Meinung nach in einer geduldeten Nutzung ohne Vertrag. Das ist insoweit gefährlich, als damit eine sofortige Beendigung der Duldung durch den Vermieter denkbar ist. Sie stünden von jetzt auf gleich auf der Straße.
Andererseits kann das für Sie die Chance sein, aus dem Vertrag rauszukommen.
Es kommt jetzt darauf an, was Sie wollen. Und ich kann Ihnen nur dringend anraten, sich meiner Hilfe zu bedienen, denn der hier gegebene Schwebezustand ist brandgefährlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns