Hallo, kurze Antwort: in 3 Jahren gemäß §§ 195
, 199 BGB
, sofern im Vertrag keine Sonderregelungen enthalten sind.
Die bei Wohnraummiete geltende Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB
gilt bei Gewerbemietverträgen nicht, vgl. BGH vom 27.01.2010, Az.: XII ZR 22/07
.
Beide Forderungen sind daher noch nicht verjährt.
Mit freundlichen Grüßen
3. Februar 2012
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15:31
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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