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Gewerbemietobjekt

10. Mai 2010 16:06 |
Preis: 45€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
meine gemieteten Praxisräume werden von einer Verwaltung betreut. Ich zahle laut Vertrag keine Mehrwertsteuer, weder auf die Miete noch die Nebenkosten.
Für das Jahr 2009 wurde jedoch auf die Jahres-Gesamtsumme 19% Mwst. erhoben. Nach meinem Einspruch verringerte sich die nachzuzahlende Summe um ca.300 € und die einzelnen Posten erhöhten sich. Ich habe eine Einzelauskunft beantragt.
Daraufhin möchte ich nun auch eine Korrektur der Abrechnung aus dem Jahr 2008, was die Verwaltung wegen Ablauf der Ausschlussfrist ablehnt.
......." Sie haben 30 Tage nach Erhalt Zeit, diese zu prüfen."
Macht es Sinn dagegen Schritte zu unternehmen?
Mit freundlichen Grüssen

10. Mai 2010 | 17:04

Antwort

von


(81)
Kaiserring 38
68161 Mannheim
Tel: 0621-40068230
Web: https://www.mannheim-anwalt.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich verstehe Sie so, dass Sie die Nebenkostenabrechnungen des Verbrauchszeitraum 2008 prüfen lassen möchten.

Ich verweise hierzu auf § 556 Abs. 3 BGB , welcher die Rechtslage recht eindeutig regelt:

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Eine zu Ihrem Nachteil abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Maßgeblich ist daher, ob die Jahresfrist verstrichen ist - wovon ist ausgehe, da Sie schon die Abrechnung für 2009 erhalten haben.

Soweit es lediglich um die Frage der - rechtmäßigen - Erhebung von Umsatzsteuer geht, ist hier rückwirkend eine Korrektur möglich.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß


ANTWORT VON

(81)

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