Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ich habe Sie so verstanden, dass der Gewerbemietvertrag eine sog. Wertsicherungsklausel enthält, wonach sich die Miete dann ändern soll, wenn auch der Bezugsfaktor eine Änderung erfährt.
Die Mieterhöhung ist an einer bestimmten prozentualen Erhöhung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) gekoppelt.
Weist Ihr Gewerbemietvertrag hingegen eine sog. Nachverhandlungsklausel auf, wonach die Miethöhe nach einer bestimmten Zeit neu geregelt werden soll, würde nicht die vorherige Miete gelten, sondern die angemessene ortsübliche Miete (vgl. insoweit OLG Köln, Urt.v.29.11.2000, GuT 2002, 133).
Eine abschließende Bewertung kann nach Einsicht in den Vertrag vorgenommen werden.
Sie können mir daher den Vertrag per E-Mail zur Verfügung stellen, so dass ich - ohne dass hier für Sie weitere Kosten entstünden - den Vertrag bzgl. der Mieterhöhung prüfen könnte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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Antwort
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