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Gewerbemiete: Verlängerungsoption mit Mietpreisverhandlung

| 11. November 2021 11:09 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:15

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen auf 3 Jahre befristeten Gewerbemietvertrag mit der Option auf Verlängerung um weitere 3 Jahre.

Im Vertrag heißt es dazu:
„Der Vertrag wird auf 3 Jahre geschlossen. Er beginnt am xxxx und endet am 31.12.2021. Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis um 3 weitere Jahre über den genannten Endtermin hinaus zu verlängern. Dies ist dem Vermieter spätestens 6 Monate vor dem Endtermin schriftlich mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Eingang beim Vermieter an. Der Vermieter kann bei Ausübung der Option durch den Mieter Mietpreisverhandlungen führen."

Meine Frage:

1. Ich habe dem Vermieter fristgemäß schriftlich (per Mail sowie zusätzlich per Brief, mit Zeugen in den Briefkasten) mitgeteilt, dass ich vom Optionsrecht Gebrauch mache. Bis wann kann der Vermieter nun Mietpreisverhandlungen führen? Wenn wir bis zum 1.1.2022 nicht über eine beabsichtigte Erhöhung informiert wurden, ist dann die bisherige Miethöhe für die kommenden 3 Jahre gesichert?

2. Was genau beinhaltet die Formulierung „Der Vermieter kann bei Ausübung der Option durch den Mieter Mietpreisverhandlungen führen."? Ist eine einseitige willkürliche Erhöhung der Miete möglich oder müssen beide Parteien sich darauf einigen können?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

11. November 2021 | 12:25

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Wenn keine Verhandlung stattfindet, dann verändert sich nach dieser Klausel auch nicht Ihre Miete.

2. Eine einseitige, willkürliche Erhöhung ist nicht möglich. Es ist allerdings möglich, dass der Vermieter mit Ihnen darüber verhandelt die Miete für den Zeitraum der Verlängerung zu erhöhen. Wenn er das bislang nicht getan hat, dann könnte es treuwidrig sein nun die letzten Wochen des Mietzeitraumes dazu zu nutzen zu verhandeln.

Da es sich um einen befristeten Mietvertrag handelt und auch die Befristung verlängert ist, ist in Ihrem Fall keine Änderungskündigung möglich. Das bedeutet, dass die Miete dann nicht erhöht werden kann, auch nicht indem man Ihnen während des Verlängerungszeitraums kündigt und einen neuen Mietvertrag anbietet.

Sie sollten jetzt also keine schafenden Hunde wecken, wenn der Vermieter bislang nicht verhandelt hat, dann ist es wahrscheinlich unter den konkreten Umstände unwahrscheinlich, dass er es noch tut und wahrscheinlich auch unzulässig, da zu spät und einseitig Ihre Situation ausnutzend.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 11. November 2021 | 12:57

Sehr geehrter Frau Stadler,
vielen Dank für Ihre Antwort!

Meine Nachfrage:

Wie ist der Sachverhalt bei einem Eigentümerwechsel?

Wenn die Immobilie jetzt im November verkauft wird, kann der neue Eigentümer, ausgehend von Ihrer Antwort, jetzt nicht mehr in Mietpreisverhandlungen eintreten, weil dies unsere Situation ausnutzend wäre, richtig?

Und verstehe ich Sie richtig, dass ein neuer Eigentümer während unserer verlängerten Vertragslaufzeit zum Beispiel die von uns gemietete Immobilie nicht abreißen oder umbauen dürfte, da unser Vertrag innerhalb der Verlängerung nicht gekündigt werden darf?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. November 2021 | 13:15

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

Grundsätzlich gilt: Kauf bricht nicht Miete. Der Käufer tritt also in das bestehende Mietverhältnis ein, dazu gehört auch die vereinbarte Miethöhe. Der Verkauf kann also das oben Gesagt e nicht in Frage stellen.

Ihre weiteren Fragen sprengen einwenig den Rahmen einer Nachfrage als Verständnisfrage:

Bezüglich des Umbaus kommt es auf den Umbau an und wie Sie das in der Nutzung der gemieteten Immobilie beeinträchtigt.

Ein Abriß könnte eine Verwertungsgründung rechtfertigen, das ist aber normalerweise nur schwer durchzusetzen und müsste dann konkret geprüft werden, wenn wegen des Abrisses gekündigt wird. Insgesamt ist es aber unwahrscheinlich, dass das ohne finanziellen Ausgleich für Sie zulässig sein wird Ihnen wegen eines Abrisses zu kündigen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 22. Dezember 2021 | 10:43

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Dezember 2021
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