Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Wenn keine Verhandlung stattfindet, dann verändert sich nach dieser Klausel auch nicht Ihre Miete.
2. Eine einseitige, willkürliche Erhöhung ist nicht möglich. Es ist allerdings möglich, dass der Vermieter mit Ihnen darüber verhandelt die Miete für den Zeitraum der Verlängerung zu erhöhen. Wenn er das bislang nicht getan hat, dann könnte es treuwidrig sein nun die letzten Wochen des Mietzeitraumes dazu zu nutzen zu verhandeln.
Da es sich um einen befristeten Mietvertrag handelt und auch die Befristung verlängert ist, ist in Ihrem Fall keine Änderungskündigung möglich. Das bedeutet, dass die Miete dann nicht erhöht werden kann, auch nicht indem man Ihnen während des Verlängerungszeitraums kündigt und einen neuen Mietvertrag anbietet.
Sie sollten jetzt also keine schafenden Hunde wecken, wenn der Vermieter bislang nicht verhandelt hat, dann ist es wahrscheinlich unter den konkreten Umstände unwahrscheinlich, dass er es noch tut und wahrscheinlich auch unzulässig, da zu spät und einseitig Ihre Situation ausnutzend.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrter Frau Stadler,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Meine Nachfrage:
Wie ist der Sachverhalt bei einem Eigentümerwechsel?
Wenn die Immobilie jetzt im November verkauft wird, kann der neue Eigentümer, ausgehend von Ihrer Antwort, jetzt nicht mehr in Mietpreisverhandlungen eintreten, weil dies unsere Situation ausnutzend wäre, richtig?
Und verstehe ich Sie richtig, dass ein neuer Eigentümer während unserer verlängerten Vertragslaufzeit zum Beispiel die von uns gemietete Immobilie nicht abreißen oder umbauen dürfte, da unser Vertrag innerhalb der Verlängerung nicht gekündigt werden darf?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Grundsätzlich gilt: Kauf bricht nicht Miete. Der Käufer tritt also in das bestehende Mietverhältnis ein, dazu gehört auch die vereinbarte Miethöhe. Der Verkauf kann also das oben Gesagt e nicht in Frage stellen.
Ihre weiteren Fragen sprengen einwenig den Rahmen einer Nachfrage als Verständnisfrage:
Bezüglich des Umbaus kommt es auf den Umbau an und wie Sie das in der Nutzung der gemieteten Immobilie beeinträchtigt.
Ein Abriß könnte eine Verwertungsgründung rechtfertigen, das ist aber normalerweise nur schwer durchzusetzen und müsste dann konkret geprüft werden, wenn wegen des Abrisses gekündigt wird. Insgesamt ist es aber unwahrscheinlich, dass das ohne finanziellen Ausgleich für Sie zulässig sein wird Ihnen wegen eines Abrisses zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen