Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung sollten Sie vorsorglich noch den Betrieb des Massagesalons durch die Bauaufsichtsbehörde auf Rechtskonformität mit den Bauordnungsvorschriften prüfen lassen.
Vorliegend könnte nämlich durch Ihr Vorhaben eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung gegeben sein, auch wenn bauliche Veränderungen nicht vorgenommen werden. Eine Baugenehmigung kann beispielsweise notwendig sein, wenn wie vorliegend beabsichtigt ist, bisherige Wohnräume als Büro, als Praxis oder für anderweitige Gewerbezwecke zu nutzen.
Dass Ihre Frau die Einliegerwohnung an Sie vermietet und der Raum von Ihnen als Mieter genutzt wird, ist für die eventuelle baurechtliche Erlaubnispflichtigkeit ohne Belang.
Betreiben Sie den Massagesalon ohne eine entsprechende Erlaubnis, kann dies unter Umständen den Nachbarn in seinen Rechten verletzen und ihn berechtigen, ein Unterlassen der Gewerbeausübung zu verlangen.
Bevor Sie Investitionen tätigen, sollten Sie sich deshalb unbedingt noch die baurechtliche Unbedenklichkeit bescheinigen lassen, da Sie anderenfalls Gefahr laufen, dass Ihnen die Gewerbeausübung durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt wird.
Dass die anderen Behörden bislang keine Einwände erhoben haben, heißt leider nicht automatisch, dass ihr Vorhaben rechtlich unbedenklich wäre und sanktionslos ausgeübt werden kann.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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