Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Es handelt sich bei dem Produktionsausfall um einen sogenannten Mangelfolgeschaden, also einen Schaden den nicht die gekaufte Sache erleidet.
Die Reparatur dagegen ist ein normaler Gewährleistungsfall, der Lieferant muß die Sache – den Antriebsstrang – reparieren, unabhängig davon, ob es sich um einen erkennbaren oder versteckten Mangel handelt.
Anspruchsgrundlage für die Reparatur wäre daher §§ 437
, 439 BGB
.
Bezüglich des Produktionsausfall ist zu sagen:
Das Produkthaftpflichtgesetz greift nicht ein. Vermögensschäden sind durch das Produkthaftpflichtgesetz nicht geschützt (§ 1 ProdHftG).
Auch § 478 greift nicht ein, hier geht es nur um Verbraucherverträge. Auf Zulieferer ist diese Vorschrift nicht analog anwendbar (Palandt, § 478, Rn. 3).
Auch eine Drittschadensliquidation oder ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt nicht in Betracht.
Die Rechtsprechung hat hier entschieden, daß bei einer Vertragskette der Käufer nicht berechtigt sein soll den Schaden seines Abnehmers zu liquidieren (BGH NJW 1963, 2071
).
Grund ist letztlich, daß solche Ansprüche im jeweiligen Vertragsverhältnis abgewickelt werden sollen. Der Hersteller des Zwischenteils hat keine Kontrolle darüber mit wem und mit welchem Inhalt der Hersteller des Antriebsstrangs Verträge abschließt, daher soll er dafür auch nicht auf Schadensersatz haften.
Im Ergebnis haftet also nur der Lieferant von Unternehmer 2. Dieser haftet grundsätzlich auch bei Mangelfolgeschäden nach §§ 437 Nr. 3
i.V.m. 280 BGB
.
Dies setzt jedoch Verschulden voraus. Das mangelhafte Teil muß ihm also in irgendeiner Weise als schuldhaftes Verhalten zurechenbar sein. Hier kommen insbesondere Verletzung von Untersuchungs- und Prüfungspflichen in Betracht.
In der Praxis werden bei Lieferketten regelmäßig sogenannte Qualitätssicherungsvereinbarungen abgeschlossen.
Darin werden umfangreiche Untersuchungs- und Prüfungspflichten vertraglich vereinbart. Bei Verletzung dieser Pflichten ist es daher in der Folge möglich den Lieferanten bereits wegen Verletzung vertraglicher Vereinbarungen auch für Produktionsausfälle wegen Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Vielen Dank für Ihr rasche Antwort,
Sie hatten geschrieben:
..."Die Reparatur dagegen ist ein normaler Gewährleistungsfall, der Lieferant muß die Sache – den Antriebsstrang – reparieren, unabhängig davon, ob es sich um einen erkennbaren oder versteckten Mangel handelt...meinten Sie damit, dass das Unternehmen 2, welches die fertige Maschine veräußert die Reparatur vornehmen muss oder muss dies der erste Lieferant tun, obwohl kein direkter Vertrag zwischen Unternehmen 1 und 3 besteht?
Oder muss unternehmen 2 reparieren und kann es sich definitiv vom Unternehmen 1 wiederholen?
Ist der Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung durch eine Produkthaftpflichtversicherung für Unternehmer 1 und oder 2 Denkbar um solche Schäden zahlen zu können wenn du Schuld nachgewiesen wird oder man zu keinem Ergebnis kommt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muß der Verkäufer/Lieferant der defekten Maschine die Maschine reparieren, da ihn die Gewährleistungspflicht trifft, unabhängig vom Verschulden.
Der Verkäufer der Maschine kann wiederum die Lieferung eines mangelfreien Zwischenteils von seinem Zulieferer verlangen.
Ob die Erweiterung der Betriebshaftpflicht möglich – und im Hinblick auf ggf. erhöhte Versicherungsbeiträge wirtschaftlich – wäre, müßte mit der Versicherung abgeklärt werden.
Ich würde wie erwähnt dem 2. Unternehmen eher den Abschluß einer Qualitätssicherungsvereinbarung mit dem 1. Unternehmen empfehlen, in dem konkrete Untersuchungs- und Prüfungspflichten vereinbart werden.
Darüber hinaus ist auch eine Garantievereinbarung möglich, also eine verschuldensunabhängige Haftung des Zulieferers für den Antriebsstrang.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt