Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Maßgebend zur Beurteilung Ihres Falles ist die Vorschrift des § 444 BGB
. Danach kann sich der Verkäufer einer Sache nicht auf den Haftungsausschluss ( „ wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung " ) berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Es müsste demzufolge auf Ihrer Seite ein arglistiges Verschweigen der vom Käufer aufgeführten Mängel vorliegen, was Ihnen der Käufer beweisen muss. Der Käufer muss Ihnen also nachweisen, dass Sie von den Mängeln des Fahrzeuges gewusst haben, was ihm sicher nicht gelingen wird. Soweit kein arglistiges Verhalten vorliegt, kann der Käufer weder die Rücknahme noch eine Preisreduzierung verlangen. Sie können der Sache beruhigt entgegensehen und sollten jegliche Ansprüche des Käufers unter Verweis auf den Haftungsausschluss ablehnen.
Bei Unklarheit gestatte ich mir den Verweis auf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Der Käufer hat mir den Kostenvoranschlag auf dem Briefpapier eines Sachverständigenbüros zukommen lassen über die Erneuerung der Zylinderkopfdichtung, des Turboladers und einer Achse in Höhe von insgesamt 4.077,59 €. Das Schreiben enthält keine Aussage, ob die aufgeführten Schäden schon länger bekannt sein müssten und sich daraus berechtigte Forderungen gegen mich ergeben könnten. Das Sachverständigenbüro kann ich in keinem Gutachterverzeichnis (Handwerkskammer, IHK etc.) finden, jedoch handelt es sich um einen Kfz.-Meisterbetrieb.
Der Käufer fordert nunmehr pauschal 1.250 € für einen gebrauchten Motor incl. Turbolader und überholte Achse, alle Teile vermutlich aus anderer Quelle. Einbaukosten in Höhe von ca. 600 € würden von ihm selbst übernommen.
Ich habe das Fahrzeug nach bestem Wissen verkauft, die beschriebenen Schäden sind mir neu. Es wurde vom Käufer wie besehen ohne Probefahrt und technische Prüfung übernommen. Bei Übernahme zeigten sich keine Auffälligkeiten.
Der Käufer weist auf seine Rechtsschutzversicherung hin und drängt mit der Ankündigung, bei Ablehnung umgehend einen Anwalt einzuschalten, auf kurzfristige Entscheidung.
Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Welches Risiko gehe ich ein, wenn ich die Forderung ganz oder überwiegend ablehne?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie bereits ausgeführt, muss der Verkäufer Ihnen nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages von den Schäden wussten und diese beim Verkauf des Fahrzeuges verschwiegen haben. Wenn Sie sich insoweit nichts vorzuweisen haben, dann können Sie einer gerichtlichen Auseinandersetzung beruhigt entgegen sehen.Sie sollten sich bei einem reinen Gewissen auf nichts einlassen und jegliche Forderungen ablehnen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt