Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Das Vormundschaftsgericht wird einen entsprechenden Betreuer erst bestellen, wenn bereits im Vorfeld durch den zuständigen Richter eine Anhörung vorgenommen wurde und ein Sachverständigengutachten oder ein ärztliches Zeugnis vorlag.
Das Ergebnis der Anhörungen, sowie die Person des Betreuers und dessen etwaiger Aufgabenbereich werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (so genanntes Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des Betroffenen verbunden werden.
Das zuständige Vormundschaftsgericht entscheidet nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen und Ermittlungen. Die Entscheidung über die Anordnung der Betreuung, den Aufgabenkreise und die Person des Betreuers wird vom Richter durch einen Beschluss getroffen.
2. Gegen diesen Beschluss bestehen die Rechtsmittel der Beschwerde und der sofortigen Beschwerde (die innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden muss).
Da die Frist für die sofortige Beschwerde abgelaufen sein durfte, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde, die an keine Frist gebunden ist.
Entsprechende Ausführungen ergeben sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes, § 69 Abs.1 Nr. 6 FGG
.
Die Beschwerde ist bei dem zuständigen Landgericht einzulegen. Hierbei ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingen, so dass Sie zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichtes einen Kollegen beauftragen müssen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist dann unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Beschwerde bzw. die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
3. Soweit sich aus Ihren Angaben eine Einschränkung des Aufgabenkreises der Betreuung oder gar eine Aufhebung der Betreuung ergeben, so hat dies der Betreuer gem. § 1901 BGB
dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen
§ 1901 BGB
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
4. insoweit empfehle ich Ihnen einen Kollegen zu beauftragen, da die Beschwerde zum Landgericht zwingend eine Prozessbevollmächtigen vorsieht. Weiterhin kann der Kollege den Betreuer auch auf § 1901 BGB
hinweisen.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich darf meine Antwort dahingehend ergänzen, was durch eine vorschnelle Freigabe der Antwort unterblieben ist.
Der Betreute kann selbst ebenfalls Beschwerde gegen die Betreuung bei dem Vormundschaftsgericht einlegen. Nahe Angehörige sind ebenfalls beschwerdebefugt. Die entsprechende Reglung findet sich in
§ 69g FGG
(1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu. Macht der Vertreter der Staatskasse geltend, der Betreuer habe eine Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, so steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluß die Beschwerde zu.
Für eine Beschwerde vor dem Vormundschaftsgericht ist eine Beauftragung eines Kollegen nicht zwingend notwendig. Erst wenn das Vormundschaftsgericht der Beschwerde nicht abhilft, ist das Landgericht zuständig. Hierzu bedarf es dann die Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten.
Mit besten Grüßen
RA Schröter