Ich bin auf einer Kreisstraße im Bereich einer Einmündung mit einem mobilen Poliscan Speed FM1 mit 102 km/h nach Toleranzabzug bei erlaubten 70 km/h geblitzt worden.
Die Geschwindigkeit im Bereich der Einmündung, bzw. auf der gesamten Strecke der Kreisstraße ist auf 70 km/h begrenzt.
Jedoch bin ich vom einem Wirtschaftsweg auf die Kreisstraße eingebogen. Die Einmündung des Wirtschaftsweg befindet sich zwischen dem 70 km/h Verkehrszeichen und dem Ort der mobilen Geschwindigkeitsmessung.
Die Bußgeldvorschriften verweisen regelmäßig darauf, dass jemand ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung …. zuwiderhandelt.
Frage:
Muss ich mir die Geschwindigkeitsüberschreitung zurechnen lassen, obwohl ich keine Gelegenheit hatte hiervon Kenntnis zu erlangen und meine gemessene Geschwindigkeit im Wesentlichen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf einer Kreisstraße entsprach-
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
grundsätzlich gilt die durch ein Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung für alle betroffenen Verkehrsteilnehmer. Allerdings ist die Geschwindigkeitsübertretung bei Unkenntnis der Begrenzung nicht vorwerfbar, so dass es in Ihrem Fall tatsächlich sein kann, dass Ihnen der Verstoß nicht zur Last gelegt werden darf.
Allerdings ist die tatsächliche Unkenntnis erforderlich und es reicht nicht allein die Tatsache, dass Sie aus dem Wirtschaftsweg abgebogen sind. Denn wie es das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 15.01.2019 - 2 Ss (OWi) 10/19 feststellt:
Zitat:
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die durch ein Verkehrszeichen begründete Anordnung für den Verkehrsteilnehmer der sie kennt, auch dann gilt, wenn er in dessen Wirkungsbereich von einer Stelle einfährt, von der es nicht wahrgenommen werden kann (OLG Karlsruhe DAR 2003,182; BayObLG VRS 69. Band, 461).
Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist auch hinsichtlich der dortigen Einlassungen und Feststellungen ganz lesenswert (https://openjur.de/u/2205900.html).
Es wird also bei Ihnen darauf ankommen, ob man Ihnen „abkauft", dass Sie tatsächlich von diesem Wirtschaftsweg eingebogen sind (wo kamen Sie her, wo wollten Sie hin, wie kamen Sie auf diesen Wirtschaftsweg) und zudem, dass Sie ortsunkundig sind. Denn einem ortskundigen wird regelmäßig unterstellt, dass er die Beschilderung kennt und weiß, dass an dieser Stelle die entsprechende Beschilderung gilt. Gerade wenn Sie also in der Nähe wohnen, dürften die Aussichten, mit dieser Argumentation Erfolg zu haben, sehr gering sein. Wenn Sie aber tatsächlich in einem für Sie nicht bekannten Gebiet unterwegs waren und nachvollziehbar begründen können, wie Sie auf diesem Wirtschaftsweg gelandet sind, kann hier tatsächlich ein Verfahren für Sie erfolgreich ausgehen.