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Geschmacksmusterverletzung

8. November 2010 21:28 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo..

ich stelle Gegenstände her die als Geschmacksmuster geschützt sind. NUn wurde ich mehrfach kopiert und habe darauf hingewiesen das ich Rechtsinhaber bin. Doch es kam nur ,,,, ich habe keine Rechte diese Gegenstände zu schützen. Da jeder einzelen doch unterschiedlich aussehen kann. NUn meine Frage.

Ich habe beim Geschmacksmuster immer angegeben.. die Bestandteile , die formen und Farben. Egal was ich herstelle ..die Bestandteile sind immer dieselben. Es kann mal sein das ein Stein anders liegt. Nun habe die alles nachgebaut was zum verwechseln ähnlich war. Habe ich nun das recht gegen an zu gehen oder nicht ?

402010004902.0 ist das Registerzeichen.

Es geht ja auch darum das diese personen komplett meine Idee kopieren. In der Zusammensetzung des jeweiligen Gegenstandes.

Die eine Person war sogar in meiner Firma und wollte für mich die artikel verbreiten. Als ich dann erkannt habe was das für eine ist haben ich das Geschäftsverhältniss gelöscht. Einpaar Tage später stellt sie bei ebay genau meine Artikel ein / Nachgebaut !!!! Zum verwecheln ähnlich. Kunden haben mich angeschrieben und gefragt ob ich einen 2. Shop aufgemacht habe. Und as kann es doch nicht sein ?? !

Liebe Grüße
Ch. Schattenberg

8. November 2010 | 21:50

Antwort

von


(834)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung ist eine Geschmacksmusterrechtsverletzung sehr naheliegend.

Unter einem Geschmacksmuster versteht man nämlich ein gewerbliches Schutzrecht, welches dem Rechteinhaber, als Ihnen, die ausschließliche Befugnis zur Verwendung einer rein ästhetischen Gestaltungsform zuweist. Dies bezieht sich vor allem auf Farbe, Form und insbesondere Design.

Sofern diese Punkte von der Gegenseite übernommen worden sind oder zumindest nahezu übernommen worden sind, sind Sie in Ihren Rechten verletzt. Hierauf deutet Ihre Schilderung eindeutig hin. Sehr merkwürdig bzw. offensichtlich ist natürlich zusätzlich, dass es sich bei einer der beteiligten Personen um einen ehemaligen Mitarbeiter von Ihnen handelt.

Endgültig kann dieses aber im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden. Zudem müsste sowohl Ihr Konzept/Geschmacksmuster als auch das der Gegenseite konkret bekannt sein und beurteilt werden.

Sollte eine abschließende Prüfung eine Rechtsverletzung ergeben, so hätte n Sie insbesondere Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche (vor allem entgangener Gewinn) gegen den unberechtigten Verwender, die Sie zunächst außergerichtlich im Wege einer Abmahnung geltend machen könnten.

Sehr gerne würde ich Ihnen im Rahmen einer Beauftragung behilflich sein. Den hier im Forum geleisteten Erstattungsbetrag würde ich Ihnen im Falle einer weitergehenden Beauftragung in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich gerne an meine unten genannte E-Mailadresse wenden.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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