Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworte:
zu Ihrer Frage1:
Nicht jede Veranstaltung unterliegt einer Anzeigepflicht.
Sofern eine Veranstaltung anzeigepflichtig ist, kann dies aber sowohl den Veranstalter treffen (bspw. nach Versammlungsrecht) als auch einen Gaststättengewerbetreibenden (bspw. nach Gaststättenrecht, Gewerbrecht, Baurecht,...).
Weiter ist zu beachten, dass in diesem Bereich unterschiedliche landesrechtliche und kommunale Vorschriften zur Anwendung gelangen können.
zu Ihrer Frage2:
Die gesetzlichen Regeln lauten,
- dass ein Gaststättengewerbe u.a. betreibt, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), § 1 I Nr. 1 GastG
,
- und hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, wenn keine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt.
Eine Ausnahme nimmt die Rspr. u.a. an, wenn individuelle, personengebundene Einladungen vorliegen.
Insofern hätte es keiner Erlaubnis nach GastG bedurft, wenn die Veranstaltung nur mit individuellen, personengebundenen Einladungen durchgeführt worden wäre.
Daneben wäre aber zu prüfen, ob nicht weitere Genehmigungserfordernisse einzuhalten gewesen wären, etwa nach Baurecht oder sonstigen landesrechtlichen oder kommunalen Regelungen.
Um in Ihrem Fall richtig vorzugehen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlicher Hilfe bedienen. Der Rechtsanwalt sollte idealerweise im öffentlichen Recht tätig sein und wird dann voraussichtlich zunächst Akteneinsicht beantragen. Meist können Sachverhalt und Rechtslage nur so seriös und abschließend beurteilt werden.
Es empfiehlt sich bis zu einer solchen anwaltlichen Vertretung nicht, sich persönlich zur Sache zu äußern.
Gerne steht Ihnen auch unsere Kanzlei für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
Einstweilen hoffe ich, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen