Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Das Verhalten Ihres Bekannten ist natürlich keinesfalls akzeptabel und Sie müssen es auch nicht hinnehmen.
Bei der Herstellung einer Homepage handelt es sich nach meiner Ansicht um einen Werkvertrag.
Natürlich muß diese Seite funktionieren und fertiggestellt werden, sonst ist die Seite bzw. das Werk für Sie wertlos.
Wenn der Bekannte die Erstellung für Euro 300,- zugesagt hat, dann ist er grundsätzlich daran gebunden.
Selbst wenn man in dem Preis lediglich eine Art Kostenvoranschlag sehen würde, wäre der Unternehmer dann nach § 650 Abs. 2 BGB
verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Kostenüberschreitung zu informieren.
In beiden Fällen haben Sie jedoch gemäß § 649 BGB
jederzeit das Recht den Vertrag zu kündigen. Der Unternehmer kann sich die bis dahin geleistete Arbeit vergüten lassen.
Wenn man davon ausgeht, daß eine Vergütung von Euro 300,- vereinbart war und Sie nach Ihrer Schilderung bereits Euro 250,- gezahlt haben, dann wird der Bekannte wohl kaum noch größere Nachforderungen stellen können.
Im Übrigen sollten Sie sich durch die Drohung eines gerichtlichen Mahnbescheids nicht einschüchtern lassen. Der Mahnbescheid kann von Jedermann ohne weitere Nachprüfung beantragt werden, Sie müssen dann lediglich innerhalb der genannten Frist widersprechen.
Bezüglich der Domain ist die Angelegenheit etwas komplizierter.
Wenn Sie erwähnen, der Bekannte habe Ihre Domain abgeschaltet, liegt wahrscheinlich ein Provider Vertrag vor.
Sie haben hier nicht erwähnt, ob es schriftliche Vereinbarungen gibt, aber auch ohne einen schriftlichen Vertrag gehört natürlich das Funktionieren der Website zu den Hauptpflichten.
Eine Übertragung an sich selbst können Sie bei einer Domain nicht fordern, aber Sie können einen sogenannten Dispute bei der Denic – der Registrierungsstelle von Domains - eintragen lassen, daß Sie die entsprechende Internetdomain beanspruchen und bei Freigabe diese von der Denic übertragen bekommen.
Kurzfristig würde ich Ihnen Folgendes raten: Senden Sie an Ihren Bekannten nachweisbar per Einschreiben/Rückschein ein Schreiben und fordern Sie ihn unter Fristsetzung (2-3 Tage sollte genügen) die Homepage wieder funktionsfähig zu machen. Kündigen Sie gleichzeitig an, daß Sie im anderen Fall Schadensersatzansprüche mit Hilfe eines Rechtsanwalts geltend machen werden.
Weigert er sich sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Alternativ können Sie selbstverständlich auch aufgrund des Abschaltens den Provider-Vertrag fristlos kündigen – gleichfalls per Einschreiben/Rückschein – und eine Freigabe der Domain fordern, damit Sie diese nach Übertragung selbst übernehmen, oder durch einen Dritten verwalten lassen.
Im gleichen Schreiben sollten Sie auch den Werkvertrag für die Homepage-Erstellung mit sofortiger Wirkung kündigen, damit keine weiteren Kosten mehr anfallen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag, viel Erfolg und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Throner Str. 3
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