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Geschäftsaufgabe

25. Mai 2007 08:59 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Feldmann

Wir haben unser Geschäft auf Grund gesundheitlicher Gründe und den daraus resultierenden Zahlungsschwierigkeiten abmelden bzw. beenden müssen. Wir waren im Sonnenschutz tätig, d. h. Verkauf und Montage von Markisen, Rollläden, Jalousien etc. Wir konnten mit den Lieferanten Vergleiche schließen, ohne Zutun von anderen und haben zur Begleichung dieser Vergleiche einen hohen Kredit aufnehmen müssen.
Nun meine Frage: Müssen wir noch bzgl. Gewährleistungen "gerade stehen"? Unser Betrieb wurde nicht verkauft bzw. von jemandem übernommen sondern lediglich aufgegeben. Was ist, wenn wir dies gesundheitlich und besonders finanziell nicht machen können?

Sehr geehrte Ratsuchende,

aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:

Zunächst kommt es darauf an, in welcher Gesellschaftsform Ihr Geschäft bestand. Hiervon hängt unter anderem eine etwaige persönliche Verpflichtung ab.

Des Weiteren entnehme ich Ihrer Frage, dass die Gesellschaft bereits vollständig liquidiert und ggf. im Handelsregister gelöscht wurde. Dies würde gleichzeitig auch bedeuten, dass alle Geschäfte abgeschlossen und das Gesellschaftsvermögen bzw. die Gesellschaftsverbindlichkeiten unter den Gesellschaftern verteilt sind.
Nach der Durchführung der Liquidation ist die Gesellschaft dann beendet (hier hibt es noch Besonderheiten bei AG und GmbH).

Bei einer Personengesellschaft kommt nach der Beendigung allenfalls noch eine persönliche Verpflichtung der Gesellschafter in Betracht. Diese haften z.B. bei der OHG gemäß § 159 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Eine genaue Bewertung ist im Rahmen dieser Online-Beratung naturgemäß nicht möglich. Ggf. sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin

Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290


Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.

Rückfrage vom Fragesteller 25. Mai 2007 | 13:22

Unser Geschäft war ganz normal als Gewerbe (Einzelfirma) angemeldet (Handwerk). Müssen wir für Gewährleistungen noch haften? Die Verbindlichkeiten konnten wir über Vergleiche begleichen, für die wir einen hohen Kredit aufnehmen mussten. D.h. wir hätten finanziell nicht die Möglichkeit noch jahrelang für Gewährleistungsansprüche zu zahlen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Mai 2007 | 16:49

Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich sind Sie als Einzelkaufmann persönlich für alle Verbindlichkeiten verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie auch für die Gewährleistung der verkauften Produkte haften. Selbst bei einer Personengesellschaft ist mit Abschluss des Liquidationsverfahrens zwar die Gesellschaft nicht mehr existent, die Gesellschafter haften für eventuelle Verbindlichkeiten aber persönlich. Hierauf bezieht sich auch die von mir angesprochene Norm des § 159 HGB .

Auch der Einzelkaufmann haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich. Kann der Kaufmann die Verbindlichkeiten nicht bedienen, kann er auf Erfüllung gerichtlich in Anspruch genommen werden, ggf. bis zur Vollstreckung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auch wenn ein Titel nicht sofort mit Erfolg vollstreckt werden kann, bleibt die Vollstreckung aus einem Titel grundsätzlich über einen Zeitraum von 30 Jahren erhalten.

Allerdings ist noch darauf hinzuweisen, dass Sie vermutlich die Produkte von einem oder mehreren Herstellern bezogen haben werden. Sofern diese Hersteller z.B. eine Produktgarantie abgegeben haben, können Sie sich bei Ansprüchen aufgrund mangelhafter Produkte an diese wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann

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