Sehr geehrte *****,
Zunächst sollten Sie klären, ob Sie die Erbschaft tatsächlich angenommen haben. Grundsätzlich geschieht diese durch Fristablauf: 6 Wochen nach dem Tod des Erblassers, es sei denn, der Erblasser hatte sienen Wohnsitz im ausland oder der Erbe hielt sich im Auslang auf - dann 6 Monate.
Der Fristlauf beginnt frühestens mit der Verkündung der letzwilligen Verüfung - das ist Ihre Chance - wenn es ein Testament oder Erbvertrag gab, beginnt die Frist erst mit dem Tag der Verkündung, bzw. mit der Benachrichtigung durch das Nachlassgericht.
Erst dann haben Sie nämlich sichere Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund.
Schließlich sollte Sie auch an die Möglichkeit denken, die Annahmeerklärung wegen Irrtums anzufechten.
Etwa weil Sie von dem Bestehen der Ausschlagungsfrist keine Kenntniss hatten.
Unbeachtlich ist dabei jedoch der Irrtum über den Wert des Nachlasses.
Als erheblicher Irrtum wird aber der Irrtum über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einzelner Nachlassaktiva oder -passiva anerkannt.
Grundsätzlich bestehen für den endgültigen Erben noch Schonungseinreden.
Die Dreimonatseinrede werden Sie verpasst haben.
Gleiches gilt wohl auch für die Einrede des Aufgebotsverfahrens.
Ihnen bleibt die Möglichkeit bzw. die Pflicht Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz zu beantragen.
HabenSie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntins erlangt, so sind Sie unverzüglich verpflichtet die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Andernfalls sind den Gläubigern schadensersatzpflichtig.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Erhebung der Durftigkeitseinrede und der Überschwerungseinrede, wenn die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt wird.
Mit einem Aufgebotsverfahren können Sie den Kreis der Nachlassgläubiger festlegen und so die Haftung einzelenen Gläubigern gegenüber beschränken. Sie kann dabei die Erschöpfungseinrede geltend machen.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Wolfgang Buerstedde
Danke für die ausführliche Beantwortung. Nur noch kurz: wer würde bei Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens mit der Durchführung beauftragt werden? Ein neutraler Dritter der entsprechend aus dem Erbe oder von mir bezahlt würde und ich hätte dann auch keinen bzw. geringen Einfluss auf die Durchführung der Insolvenz?
Das Insolvenzverfahren wird vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht. Das Insolvenzgericht wird also von Amt wegen Ermittlungen durcheführen, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt.
Das Gericht wird inder Regel einen Sachverständigen oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.
Der Insolvenzverwalter hat dann die Aufgabe der Sicherung des Nachlasses.
In der Regel wird die Verwwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Veralter übergehen.
Ihr Einfluss auf die Durchführung wäre daher, wenn überhaupt gering.