Sehr geehrter Ratsuchender,
ausgehend von Ihrer Darstellung möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Zunächst wäre es notwendig herauszufinden, ob es irgendwelche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gibt, wie in solchen Fragen zu verfahren ist. Hieraus könnte sich ggf. eine genaue Klärung ergeben.
Im übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Außenwand um sog. Gemeinschaftseigentum handelt. Hierüber hat tatsächlich die Eigentümerversammlung zu entscheiden. Bei einem negativen Beschluss haben Sie die Möglichkeit, hiergegen vor Gericht vorzugehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bei Nachfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung. Im übrigen bitte ich Sie, einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen und insbesondere zu überprüfen, ob es entsprechende Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft gibt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
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