Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Grundsätzlich verhält es sich nach dem öffentlichen Recht so, dass eine artgerechte ordnungsgemäße Tierhaltung nicht ohne Weiteres verboten werden kann.
Obwohl Ihr Fall drastisch anmutet, was die Wohn- und Lebensverhältnisse der Nachbarn Ihrer Tochter betrifft, wäre für einen Entzug der Erlaubnis zur Haltung von Tieren erforderlich, dass eine Unfähigkeit bzw. grobe Unzuverlässigkeit vorliegt.
Kann dies so nicht nachgewiesen werden, können die Nachbarn zunächst grundsätzlich innerhalb Ihrer Räumen veranstalten, was sie wollen. Der Staat muss insofern hier nicht eingreifen, und auch keine Auflagen erteilen.
Denkbar wäre ansonsten allerdings eine Überprüfung des Anwesens auf gesundheitsgefährdende Emissionen.
2.
Anders sieht die rechtliche Lage zwischen den Beteiligten aus. Hier müssen die Nachbarn engere Grenzen einhalten.
Da vorliegend keine spezialgesetzlichen Vorschriften des Nachbarrechts Ihres Bundeslandes eingreifen, gilt insofern das allgemeine Zivilrecht sowie das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot.
Nach Ihrer Schilderung bestehen doch nicht unerhebliche lästige Immissionen, die Ihre Tochter im Rahmen des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__906.html" target="_blank">906</a> Abs. 1, Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> nur im ortsüblichen Maß hinnehmen muss, wobei der Geruchsbelästigung etwas stärkeres Gewicht zukommen wird als die Lärmbelästigung tagsüber.
Ihrer Tochter sollte daher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1004.html" target="_blank">1004</a> Abs. 1 BGB geltend machen.
Vor der Einleitung eines etwa erforderlichen Zivilgerichtsverfahrens ist nach Art. 1 § 37a Abs. 1 Nr. 2a ein Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle durchzuführen.
Das weitere Vorgehen sollten Sie mit einem Anwalt vor Ort besprechen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, fragen Sie einfach hier nach.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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