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Genehmigung für Beweidung?

4. Juli 2019 09:50 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Gesetzlich geschützte Biotope sind von den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder geschützt, ohne dass es auf Einträge in Verzeichnissen oder die Kenntnis des Grundstückseigentümers ankäme.

Pferdeweide - Genehmigung vom Bauamt bzw. Untere Naturschutzbehörde des Landkreises erforderlich?

Moin,

wir möchten/können eine landeseigene Fläche pachten, jetzt schaltet sich das Bauamt/Untere Naturschutzbehörde ein.

folgende Situation:
- Fläche ist im B-Plan als private Grünfläche (Zeichen Düne) zweckbestimmt gekennzeichnet. Kein Hinweis auf GB für geschütztes Biotop
- lt. RROP ist es Siedlungs- und Infrastrukturbereich
- liegt nicht im Nationalpark
- keine amtl. Registrierung/Verzeichnisnummer bei der Unteren Naturschutzbehörde als Biotop
- Dem Eigentümer liegen keine Hinweise über eine Aufnahme in das amtl. Verzeichnis bzgl. Biotopkartierung vor,
- Gemeinderat hat der möglichen Beweidung mit Pferden zugestimmt

Nun kommt die Untere Naturschutzbehörde und verlangt von uns einen Antrag usw...
Bedarf die o.g. Nutzung einer Genehmigung durch das Bauamt bzw. die Untere Naturschutzbehörde???

Vielen Dank und viele Grüße


4. Juli 2019 | 20:22

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
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Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein gesetzliches Biotop liegt kraft Gesetzes vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dann unterliegt es auch dem besonderen Schutz, und für eine Beeinträchtigung muss die Naturschutzbehörde eine Ausnahme (gegen Ausgleich) erteilen. Ob ein solches Biotop vorliegt, steht nicht im Ermessen der Behörde.

Ist das Biotop übrigens erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans entstanden, ist es vom Biotopschutz ausgenommen, wenn das Baugrundstück bestimmungsgemäß genutzt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2019 | 10:37

Moin,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Mir stellen sich dennoch folgende Fragen zu Ihrer Antwort:
1. Wer bestimmt wann ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Biotopes Kraft Gesetz vorliegen?
2. Wer ist in der Pflicht, dies zu veranlassen?
3. Gehen wir davon aus, dass das Biotop erst nach Inkrafttreten des B-Planes entstanden ist.
Das Grundstück ist eine private Grünfläche (Planzeichen Düne) und kein Bauland, darf ich diese Fläche
aktuell zur Pferdebeweidung nutzen, oder hat die Untere Naturschutzbehörde da ein Mitspracherecht?

Herzlichen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2019 | 14:16

Sehr geehrter Fragesteller,

letzten Endes entscheidet ein Verwaltungsgericht, ob ein solches Biotop vorhanden ist oder nicht. Dazu wird sich dann wohl auch ein Sachverständiger äußern.

Den Anlass gibt ein Verwaltungsverfahren z.B. der Naturschutzbehörde gegen Sie, indem etwa die Beweidung aus diesem Grund untersagt werden soll.

Nach meiner Auffassung ist es eine bestimmungsgemäße Benutzung von Grünflächen, auch Dünen, beweidet zu werden.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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