Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein gesetzliches Biotop liegt kraft Gesetzes vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dann unterliegt es auch dem besonderen Schutz, und für eine Beeinträchtigung muss die Naturschutzbehörde eine Ausnahme (gegen Ausgleich) erteilen. Ob ein solches Biotop vorliegt, steht nicht im Ermessen der Behörde.
Ist das Biotop übrigens erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans entstanden, ist es vom Biotopschutz ausgenommen, wenn das Baugrundstück bestimmungsgemäß genutzt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Moin,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Mir stellen sich dennoch folgende Fragen zu Ihrer Antwort:
1. Wer bestimmt wann ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Biotopes Kraft Gesetz vorliegen?
2. Wer ist in der Pflicht, dies zu veranlassen?
3. Gehen wir davon aus, dass das Biotop erst nach Inkrafttreten des B-Planes entstanden ist.
Das Grundstück ist eine private Grünfläche (Planzeichen Düne) und kein Bauland, darf ich diese Fläche
aktuell zur Pferdebeweidung nutzen, oder hat die Untere Naturschutzbehörde da ein Mitspracherecht?
Herzlichen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
letzten Endes entscheidet ein Verwaltungsgericht, ob ein solches Biotop vorhanden ist oder nicht. Dazu wird sich dann wohl auch ein Sachverständiger äußern.
Den Anlass gibt ein Verwaltungsverfahren z.B. der Naturschutzbehörde gegen Sie, indem etwa die Beweidung aus diesem Grund untersagt werden soll.
Nach meiner Auffassung ist es eine bestimmungsgemäße Benutzung von Grünflächen, auch Dünen, beweidet zu werden.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt