Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im deutschen Recht gilt das sog. Abstraktions- und Trennungsprinzip. D.h. verschiedene Rechtsverhältnisse und Verträge bestehen unabhängig und schlagen nicht aufeinander durch, d.h. das rechtliche "Schicksal" ist jeweils individuell zu bestimmen. Eine Ausnahme hiervon muss explizit vereinbart werden, in dem ein Rechtsverhältnis z.B. ausdrücklich an den Nicht-/Bestand eines anderen anknüpft.
Bezogen auf Ihren Fall bedeutet das, dass die Rechtsverhältnisse am Grundstück und die am Konto isoliert voneinander zu trennen sind. Das bedeutet, dass unabhängig von der Eigentumslage / dem Verkauf des Grundstücks Ihre Frau und Ihr Schwager weiterhin gemeinsam Gläubiger eines Guthabens auf dem Konto sind. Entsprechend der gesetzlichen Vermutung steht das Kontoguthaben im Zweifel beiden Inhabern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zu.
Etwas anderes gilt dann, wenn im Kaufvertrag über das Grundstück auch Vereinbarungen hinsichtlich des Kontoguthabens getroffen worden sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Weder im Kaufvertrag noch vorher wurde irgendetwas Besonderes über das Konto vereinbart, also wäre die Hälfte des Guthabens einklagbar?
Hallo
und danke für die Nachfrage. Da im Kaufvertrag und auch sonst keine Regelungen zum Konto getroffen wurden, steht im Zweifel beiden Inhabern das Guthaben zu gleichen Teilen zu. Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Gemeinschaftskonto um ein "Oder"-Konto handelt. In diesem Fall würde ich empfehlen, vor einer Klage der Einzelverfügungsberechtigung zu widersprechen und sodann eine Einigung mit Ihrem Schwager zu suchen. Kann eine solche nicht gefunden werden, bliebe noch der Klageweg.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt