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Gemeinsames Möbelstück verkaufen - nun Streit

23. August 2007 19:45 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Bekannter und ich haben ein gemeinsames, antikes Möbelstück.
Dieses Möbelstück gehört uns jeweils zur Hälfte.
Wir haben nur einen Zweizeiler aufgesetzt, der aussagt, dass uns beide das Möbelstück gehört.

Nun möchte mein Bekannter das Möbelstück verkaufen. Mir ist aber der Verkaufspreis zu gering. ich denke, es könnte doppelt so teuer verkauft werden.

Nun meine Frage:
1.
Kann mein Bekannter das Möbelstück alleine verkaufen und mir einfach die Hälfte der Verkaufssumme auszahlen?

2.
Wir kann ich mich gegen den Verkauf wehren?

3.
Wie kann mein Bekannter den Verkauf durchsetzen? Kann er ggf. eine Versteigerung erzwingen?

Grüße
Clave

23. August 2007 | 21:14

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Bekannter kann lediglich seinen Miteigentumsanteil an dem Möbelstück alleine, ohne Ihre Mitwirkung, verkaufen und einem Dritten übertragen. Über das das Möbelstück im Ganzen können dagegen nur Sie beide gemeinschaftlich verfügen, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__747.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 747 BGB</a>.

Veräußert Ihr Bekannter das Möbelstück im Ganzen trotzdem alleine und hat der Käufer keine Kenntnis davon, dass Ihr Bekannter lediglich Miteigentümer ist, so ist in Hinsicht auf Ihren Miteigentumsanteil unter bestimmten Voraussetzungen aber ein gutgläubiger Erwerb möglich, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__932.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 932 BGB</a>.
Gegen eine ernsthaft drohende Veräußerung des Möbelstücks im Ganzen und damit auch Ihres Miteigentumsanteils kann ggf. im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage vorgegangen werden.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft verlangen, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__749.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 749 BGB</a>. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft könnte von Ihrem Bekannten im Wege einer Leistungsklage auch gegen Ihren Willen durchgesetzt werden.
Die Aufhebung der Gemeinschaft sollte vorrangig aber durch eine Vereinbarung der Miteigentümer erfolgen. Gibt es keine solche Vereinbarung und ist - wie hier - eine Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Teilung durch einen Verkauf des Gegenstands nach den Regeln des Pfandverkaufs, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__753.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 753 BGB</a>. Gegenstände ohne einen Börsen- oder Marktpreis werden i.d.R. im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher verkauft.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(400)

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49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
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