Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Bekannter kann lediglich seinen Miteigentumsanteil an dem Möbelstück alleine, ohne Ihre Mitwirkung, verkaufen und einem Dritten übertragen. Über das das Möbelstück im Ganzen können dagegen nur Sie beide gemeinschaftlich verfügen, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__747.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 747 BGB</a>.
Veräußert Ihr Bekannter das Möbelstück im Ganzen trotzdem alleine und hat der Käufer keine Kenntnis davon, dass Ihr Bekannter lediglich Miteigentümer ist, so ist in Hinsicht auf Ihren Miteigentumsanteil unter bestimmten Voraussetzungen aber ein gutgläubiger Erwerb möglich, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__932.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 932 BGB</a>.
Gegen eine ernsthaft drohende Veräußerung des Möbelstücks im Ganzen und damit auch Ihres Miteigentumsanteils kann ggf. im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage vorgegangen werden.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft verlangen, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__749.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 749 BGB</a>. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft könnte von Ihrem Bekannten im Wege einer Leistungsklage auch gegen Ihren Willen durchgesetzt werden.
Die Aufhebung der Gemeinschaft sollte vorrangig aber durch eine Vereinbarung der Miteigentümer erfolgen. Gibt es keine solche Vereinbarung und ist - wie hier - eine Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Teilung durch einen Verkauf des Gegenstands nach den Regeln des Pfandverkaufs, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__753.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 753 BGB</a>. Gegenstände ohne einen Börsen- oder Marktpreis werden i.d.R. im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher verkauft.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
23. August 2007
|
21:14
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: