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Gemeinsamer Mietvertrag, einer will ausziehen

| 17. Dezember 2019 09:58 |
Preis: 75,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2012 habe ich als Vermieter einen Mietvertrag mit einem Ehepaar abgeschlossen, beide Eheleute sind im Mietvertrag als Vertragspartner erwähnt. Laut einer Mitteilung von letzter Woche möchten nun beide ausziehen, die Frau ca. Mitte Januar, der Mann zu einem späteren, noch nicht konkret benannten Termin. Daher hat die Frau mit Zustimmung ihres Ehemanns um ein Ausscheiden aus dem Mietvertrag ab Mitte Januar gebeten.

Daher möchte ich erst einmal fragen, ob ich ganz allgemein verpflichtet bin, den Ausstieg eines Ehepartners aus dem Mietvertrag zu genehmigen. Mich interessiert da insbesondere die aktuelle Rechtslage und ob sich da in letzter Zeit was geändert hat. Vorgestern hat mir nämlich eine Person meines Vertrauens mitgeteilt, sie habe in einer seriös scheinenden Informationsquelle - um welche es sich dabei handelt, ist mir nicht bekannt - gelesen, dass ein Vermieter bei einem Mietvertrag mit mehreren Personen den Ausstieg einer Person nicht verhindern kann, wohingegen ich gerade bei mietrecht.org gelesen habe, dass der Vermieter das durchaus rechtswirksam ablehnen kann.

Für den Fall, dass ich den Ausstieg der Ehefrau aus dem Mietvertrag nicht verhindern kann, möchte ich dann noch fragen, ob es in einem solchen Fall eine verkürzte Kündigungsfrist gibt. Denn obwohl ich die Mitteilung wie oben geschrieben erst vor einigen Tagen erhalten habe, wurde in dem Schreiben behauptet, die Kündigung zum 15. Januar wäre fristgerecht.

Mit freundlichen Grüßen

17. Dezember 2019 | 11:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage,

"ob ich ganz allgemein verpflichtet bin, den Ausstieg eines Ehepartners aus dem Mietvertrag zu genehmigen",

wie folgt beantworten.

Ganz abschließend ist diese jedoch nicht, da ich den Wortlaut des Mietvertrages und der Erklärung der Eheleute nicht kenne.


Zunächst gilt der Grundsatz, dass mehrere Mieter nur einheitlich kündigen können.
Es müssen beide Mieter die Kündigung unterschreiben.

Einer der Mieter kann nicht ohne Mitwirkung des anderen aus dem Mietverhältnis ausscheiden.

Im Wege eines dreiseitigen Vertrages können Sie einen Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen.

Einen Anspruch darauf haben die Mieter nicht.

Etwas Anderes gilt nur bei Mietverhältnisses, die auf häufigeren Mieterwechsel angelegt sind, z.B. bei studentischen Wohngemeinschaften.

> Sie sind - vorbehaltlich der Prüfung des Mietvertrages - nicht verpflichtet, dem Ausscheiden eines Mieters zuzustimmen.

Zu beachten ist aber § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB für verheiratete Mieter:

"Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, [setzt] zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter [...] ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend."

Das gilt aber erst mit Rechtskraft der Scheidung bzw. eines Wohnungszuweisungsverfahrens. Dann bedürfte es keiner Erklärung Ihrerseits, da dann von Gesetzes wegen der Ehemann alleiniger Mieter würde.


> Sie können darauf bestehen, dass die Ehefrau die drei monatige Kündigungsfrist einhält, wenn Sie sie aus dem Mietverhältnis entlassen wollen.

>> Wenn Sie nicht zustimmen, steht es der Ehefrau frei, eher auszuziehen. Sie bleibt dann aber Mitmieter, bis beide Mieter gemeinsam kündigen (oder die Ehe geschieden ist).


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. Dezember 2019 | 21:07

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

eine freiwillige Vereinbarung unter den Eheleuten, dass zu Beginn eines Trennungsjahres einer von beiden die gemeinsame Wohnung verlässt, reicht also nicht aus, damit ein Ehepartner ohne Zustimmung des Vermieters aus dem Mietvertrag austreten kann? Ich möchte hier noch ergänzen, dass mir gar nicht bekannt ist, ob es eine Trennung überhaupt geben wird - in diesem speziellen Fall sind nämlich leicht auch andere Gründe vorstellbar, warum die Frau früher ausziehen will als ihr Mann.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Dezember 2019 | 21:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

richtig, eine Vereinbarung der Mieter untereinander reicht nicht aus.

Sie können nicht gezwingen werden auf einen Schuldner zu verzichten.

Die Mieter könn(t)en (nur) gemeinsam kündigen mit der dreimonatigen Kündigungsfrist.
Mit dem verbleibenden Mieter könnte ein neuer Mietvetrag (zu anderen Bedingungen) geschlossen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Dezember 2019 | 08:50

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