Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage,
"ob ich ganz allgemein verpflichtet bin, den Ausstieg eines Ehepartners aus dem Mietvertrag zu genehmigen",
wie folgt beantworten.
Ganz abschließend ist diese jedoch nicht, da ich den Wortlaut des Mietvertrages und der Erklärung der Eheleute nicht kenne.
Zunächst gilt der Grundsatz, dass mehrere Mieter nur einheitlich kündigen können.
Es müssen beide Mieter die Kündigung unterschreiben.
Einer der Mieter kann nicht ohne Mitwirkung des anderen aus dem Mietverhältnis ausscheiden.
Im Wege eines dreiseitigen Vertrages können Sie einen Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen.
Einen Anspruch darauf haben die Mieter nicht.
Etwas Anderes gilt nur bei Mietverhältnisses, die auf häufigeren Mieterwechsel angelegt sind, z.B. bei studentischen Wohngemeinschaften.
> Sie sind - vorbehaltlich der Prüfung des Mietvertrages - nicht verpflichtet, dem Ausscheiden eines Mieters zuzustimmen.
Zu beachten ist aber § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB
für verheiratete Mieter:
"Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, [setzt] zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter [...] ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend."
Das gilt aber erst mit Rechtskraft der Scheidung bzw. eines Wohnungszuweisungsverfahrens. Dann bedürfte es keiner Erklärung Ihrerseits, da dann von Gesetzes wegen der Ehemann alleiniger Mieter würde.
> Sie können darauf bestehen, dass die Ehefrau die drei monatige Kündigungsfrist einhält, wenn Sie sie aus dem Mietverhältnis entlassen wollen.
>> Wenn Sie nicht zustimmen, steht es der Ehefrau frei, eher auszuziehen. Sie bleibt dann aber Mitmieter, bis beide Mieter gemeinsam kündigen (oder die Ehe geschieden ist).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
eine freiwillige Vereinbarung unter den Eheleuten, dass zu Beginn eines Trennungsjahres einer von beiden die gemeinsame Wohnung verlässt, reicht also nicht aus, damit ein Ehepartner ohne Zustimmung des Vermieters aus dem Mietvertrag austreten kann? Ich möchte hier noch ergänzen, dass mir gar nicht bekannt ist, ob es eine Trennung überhaupt geben wird - in diesem speziellen Fall sind nämlich leicht auch andere Gründe vorstellbar, warum die Frau früher ausziehen will als ihr Mann.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
richtig, eine Vereinbarung der Mieter untereinander reicht nicht aus.
Sie können nicht gezwingen werden auf einen Schuldner zu verzichten.
Die Mieter könn(t)en (nur) gemeinsam kündigen mit der dreimonatigen Kündigungsfrist.
Mit dem verbleibenden Mieter könnte ein neuer Mietvetrag (zu anderen Bedingungen) geschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt