Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Welche juristischen Möglichkeiten habe ich, wenn ich ausziehe, meinen zu Anfang eingelegten Anteil zu erhalten.
Ihr Anspruch auf die Auszahlung ist unstreitig. Das Problem ist eher, wie Sie am besten vorgehen. Es empfiehlt sich in der Regel folgende Vorgehensweise:
1. Ermittlung des Wertes des Hauses (z. B. durch einen Immobilienmakler oder eine Bank)
2. Aufforderung Ihres Lebenspartners zur Auszahlung der Hälfte des Betrages nach Ziff. 1. Hier möchte ich teilweise auf die Frage 2:
Wenn ich ausziehe, würde nur mein Anteil für den Kreditabtrag anfallen?
eingehen, da sie im Zusammenhang mit der Frage steht, ob von der Hälfte des Betrages nach Ziff. 1 noch Ihren Anteil am Restkredit abzuziehen wäre. Dazu folgendes:
Wenn sie ausziehen und die Hälfte des Hauses übertragen, würde Ihr Anteil für den Kreditabtrag nicht (!) entfallen.
Im Verhältnis zur Bank ändert Ihre Auseinandersetzung mit Lebenspartner nichts. D.h. Sie bleiben Darlehensnehmerin und schulden (vermutlich gesamtschuldnerisch, d.h. die Bank kann von Ihnen den gesamten Restkredit verlangen) der Bank den Restkredit weiter. Auch dann wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner vereinbaren, dass er allein den Rest weiter zahlt. Denn diese Vereinbarung gilt nur zwischen ihnen beiden und nicht im Verhältnis zur Bank. Man kann aber bei der Bank anfragen, ob sie zustimmt, wenn sie aus dem Darlehensvertrag rausgelassen werden (bessere Lösung) . Falls ja, dann schuldet Ihr Lebenspartner der Hälfte des Betrages nach Ziff. 1abzuglich der Hälfte des Restbetrages. Falls nein, dann nur die Hälfte des Betrages nach Ziff. 1.
3. Weigert sich Ihr Lebenspartner, muss man wohl eine Teilungsversteigerung einleiten. Dazu Info hier
http://www.zwangsversteigerung-rechtsanwalt-muenchen.de/teilungsversteigerung/121-teilungsversteigerung
Zu Ihrer letzten Frage:
Wenn ich ausziehe, muss ich die monatlichen Kosten (Nebenkosten) in vollen Umfang mittragen?
Sie müssen keine Nebenkosten tragen erst, wenn Sie Ihren Anteil übertragen haben. Denn Sie bleiben bis dahin Schuldnerin für Abgaben (z. B. Grundsteuer) und aus diversen Verträgen (Strom, Wasser). Sie haben aber bereits mit dem Auszug das Recht, eine Freistellung im Innenverhältnis (Sie und Ihr Partner) von ihm zu verlangen, d.h. er zahlt 100%, da nur er das Haus nutzt. D.h. bei der Aufforderung nach Ziff. 1, verlangen Sie gleichzeitig, dass er sie „von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Nebenkosten für das Haus freistellt".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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