Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten, wobei ich davon ausgehe, dass Sie nicht miteinander verheiratet sind, denn dann würde sich ggf. eine andere Beurteilung ergeben.
Grundsätzlich sind Sie beide berechtigt, die gemeinsam angemietete Wohnung zu nutzen, wozu auch die gelegentliche, besuchsweise Übernachtung eines neuen Freundes gehört.
Diese gelegentlichen Übernachtungen haben Sie zu dulden, solange sich dies aufgrund besonderer Umstände nicht als unzumutbare Härte darstellt, weil Ihr eigenes Nutzungsrecht an der Wohnung z.B. erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben wird. Das scheint nach Ihrer Darstellung aber aktuell jedenfalls noch nicht der Fall zu sein.
Da Ihre Exfreundin ein eigenes Zimmer hat, wird sie dort Besuch empfangen dürfen.
Ich sehe daher nach Ihrer Schilderung keine Möglichkeit, ihr diese Besuche untersagen zu können.
Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass Sie beide nicht erst seit gestern, sondern schon eine erhebliche Zeit getrennt leben und dass Sie beide damit rechnen mussten, dass der/die andere über kurz oder lang eine neue Beziehung würde eingehen.
Da Sie selber bis heute an der Wohnsituation ja auch nichts geändert haben, müssen Sie die jetzige, für Sie sicherlich sehr unangenehme Situation hinnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Morgen, das ist soweit OK.
Mir geht es um die auch wenn nur mündliche Vereinbarung.
Das wir keinen Dritten dulden wollen............so war es in einem Gespräch fest vereinbart.
Das fast gesamte Mobiliar mit Geschirr gehört mir, wird nun alles mitbenutzt.
Freundliche Grüße
Wenn Sie diese mündliche Vereinbarung im Streitfall beweisen können, resultiert daraus ein Unterlassungsanspruch.
Ihr Geschirr pp darf der Besuch nicht benutzen, das können Sie ihm untersagen.
Mit freundlichen Grüßen